Aufwendungen für die Umrüstung eines Fahrzeugs von Benzin- auf Flüssiggasbetrieb sind als Kosten der Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung bei privater Kfz-Nutzung einzubeziehen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Der Fall: Im Streitfall stellte der klagende Arbeitgeber seinen Mitarbeitern geleaste Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch unentgeltlich privat genutzt werden durften. Die Kfz wurden auf Gasbetrieb umgerüstet. Die Kosten hierfür trug das Leasingunternehmen, erhöhte jedoch die vom Arbeitgeber zu tragenden Leasingraten entsprechend. Das Finanzamt berücksichtigte für die Bestimmung des lohnsteuerpflichtigen Vorteils der privaten Kfz-Nutzung nicht nur den Listenpreis des jeweiligen Fahrzeugs, sondern auch die Umbaukosten für den Gasbetrieb. Der Arbeitgeber wandte ein, für die Umrüstung seien eigenbetriebliche Interessen ausschlaggebend gewesen. Von den niedrigeren Kraftstoffkosten profitiere nur er; der Arbeitnehmer beziehe hierdurch keinen – lohnsteuerpflichtigen – geldwerten Vorteil.
Entscheidung: Dem widersprachen nunmehr die Finanzrichter. Sie qualifizierten die Umrüstungskosten als Sonderausstattung, die zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung führt. Die Gasanlage sei ein zusätzliches Ausstattungsmerkmal der Kfz. Sie ersetze nicht den regulären Benzinbetrieb, sondern ermögliche, die Fahrzeuge alternativ mit Flüssiggas zu führen. Entscheidend sei, dass der Gasantrieb allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der überlassenen Fahrzeuge diene und – anders als beispielsweise ein Autotelefon – untrennbar mit der Nutzung der Fahrzeuge verbunden sei. Auch verbiete die vereinfachende und typisierende 1 %-Regelung, Kosten für einzelne Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs unberücksichtigt zu lassen, nur weil dem Arbeitnehmer insoweit kein unmittelbarer eigener Vorteil zufließe. Der Lohnsteuer unterworfen werde die private Nutzbarkeit des gesamten Fahrzeugs. Die 1 %-Regelung knüpfe ausschließlich an den objektiven Wert des Fahrzeugs an und nicht an den Nutzen aus Sicht des Arbeitnehmers.
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