Übernimmt ein Spediteur Bußgelder, die gegen seine Lkw-Fahrer verhängt wurden, zählt dies zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, entschied das Finanzgericht Köln (FG).
Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören auch sog. geldwerte Vorteile, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gewährt. Ausnahme: Der Vorteil wird im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt. Eine solche Ausnahme hatte der Bundesfinanzhof (BFH) vor einigen Jahren angenommen. In dem Streitfall hatte der Inhaber einer Paketzustelldienstes die Bußgelder übernommen, die gegen seine Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden waren. Folge: Die Übernahme der Bußgelder war steuerfrei.
Streitfall: Ein Spediteur zahlte die Bußgelder für seine Fahrer. Sie hatten Lenkzeiten überschritten und gegen Ruhezeiten verstoßen. Das Finanzamt sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Entscheidung: Das FG stimmte dem Finanzamt zu und wies die Klage ab: Die Bußgelder waren gegen die Arbeitnehmer selbst verhängt worden. Daher stellte die Zahlung des Arbeitgebers einen geldwerten Vorteil dar. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Spediteurs lehnten die Richter dagegen ab. Denn der Spediteur muss seinen Betrieb so organisieren, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ohne einen Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten erfüllen kann. Es handelt sich dabei um erhebliche Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die die Sicherheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigten. Dies zeigt auch die Höhe der Bußgelder von jeweils ca. 3.000 €. Derartige Verstöße sind daher nicht mit einem Verstoß gegen ein Halteverbot zu vergleichen.
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