07.01.2013

Besteuerung von Jahreswagenrabatten

Besteuerung von Jahreswagenrabatten

Nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt und dabei seine Rechtsprechung zur Jahreswagenbesteuerung fortgeführt.

Hintergrund: Der BFH hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers nicht geeignet ist, den lohnsteuerlichen Vorteil in Fällen zu bewerten, in denen der Hersteller seinen Angestellten Rabatte beim Neuwagenkauf gewährt. Denn auch einem „normalen“ Kunden werden heutzutage üppige Rabatte gewährt – kaum jemand kauft einen Pkw noch zum offiziellen Listenpreis. Die Finanzverwaltung hat hierauf mit einem BMF-Schreiben reagiert. Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) können bei der Bewertung des Personalrabatts 80 % der durchschnittlichen Händlerrabatte abgezogen werden. Nach einem früheren Schreiben sollte sogar nur die Hälfte abgezogen werden können.

Streitfall: Arbeitnehmer eines Automobilkonzerns hatten von ihren Arbeitgebern jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den Listenpreisen lagen. Die Finanzämter setzten steuerpflichtigen Arbeitslohn an, soweit die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstiegen. Dagegen klagten die Arbeitnehmer.

Entscheidung: Der BFH gab den Klagen Recht:

  • Erhält der Arbeitnehmer einen Rabatt, führt der Rabatt nur dann zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, soweit er über den Rabatten liegt, die fremde Käufer üblicherweise erhalten.
  • Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils wegen eines überdurchschnittlich hohen Rabatts hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen zwei Bewertungsmethoden.
  • Erstens kann er den sog. Angebotspreis des Arbeitgebers ansetzen, d. h. den Endpreis, zu dem der Arbeitgeber den Pkw fremden Privatkunden im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet – also unter Berücksichtigung der üblichen Rabatte. Von diesem Angebotspreis ist noch ein sog. Bewertungsabschlag von 4 % abzuziehen. Liegt der vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Kaufpreis unter diesem Angebotspreis, ist insoweit ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Allerdings ist noch ein Rabattfreibetrag von 1.080 € zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
  • Zweitens kann der Arbeitnehmer den sog. Endpreis ansetzen, d. h. den günstigsten Preis am Markt, z. B. den von einem Konkurrenten geforderten Preis. Liegt der vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Preis unter dem günstigsten Preis, handelt es sich insoweit um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Allerdings ist dann weder ein Bewertungsabschlag von 4 % noch ein Rabattfreibetrag zu gewähren.

Hinweis: Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die übliche Preisnachlässe bislang nur zu 50 % bzw. 80 % berücksichtigt hat. Dem BFH zufolge werden übliche Rabatte also nicht als Arbeitslohn behandelt.

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