Bei ledigen Arbeitnehmern spricht – je länger die Auswärtstätigkeit dauert – immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Arbeitsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuche genutzt wird.
Streitfall: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, der seit 1992 in Sachsen beruflich tätig ist, in den Streitjahren 2004 und 2005 im Haus seiner Eltern in Rheinland-Pfalz einen eigenen Hausstand unterhielt und ob sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befunden hat.
Entscheidung: Hierzu stellte das Sächsische Finanzgericht (FG) nun klar:
- Je länger ledige Arbeitnehmer auswärts tätig sind, umso mehr spricht dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Arbeitsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuche genutzt wird.
- Bei der Gesamtbetrachtung im Einzelfall stellt die Anzahl der Heimfahrten lediglich ein Indiz für das Bestehen eines Lebensmittelpunkts am Heimatort dar.
- Voraussetzung für das Vorhalten eines eigenen Hausstands im Haus der Eltern ist eine maßgebliche finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten des dortigen Haushalts.
- Eine solche ist nicht gegeben, wenn die Wohnräume unentgeltlich überlassen werden und erst in einem nachträglich abgeschlossenen Mietvertrag rückwirkend eine pauschale Beteiligung an den Betriebskosten vereinbart und tatsächlich – außerhalb des Streitzeitraums – auch nachgezahlt wird.
Hinweis: Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.
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