07.01.2013

Ermäßigung für Handwerkerleistungen

Ermäßigung für Handwerkerleistungen

Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist nicht zu gewähren, wenn der Mieter an seinen Vermieter eine monatliche Pauschale für Schönheitsreparaturen zahlt – unabhängig davon, ob tatsächlich Schönheitsreparaturen anfallen oder nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich klargestellt.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Haushalt können auf Antrag 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € von der Steuer abgezogen werden.

Streitfall: Ein Pastor wohnte in einer Dienstwohnung des Kirchenamts. Sein Mietvertrag sah die Zahlung einer monatlichen Pauschale für Schönheitsreparaturen vor. Das Kirchenamt erfasste die Pauschalen aller Mieter in einem zentralen Fonds, aus dem dann die anfallenden Schönheitsreparaturen bezahlt wurden. Auch in der Wohnung des Pastors wurden verschiedene Schönheitsreparaturen durchgeführt und aus dem Fonds bezahlt. Der Pastor beantragte für die Pauschale eine Steuerermäßigung – ohne Erfolg.

Entscheidung: Auch der BFH gewährte die Steuerermäßigung nicht:

  • Der Pastor zahlte die Pauschale nämlich nicht für die Inanspruchnahme einer konkreten Handwerkerleistung, sondern aufgrund seiner mietvertraglichen Verpflichtung. Die Pauschale wurde nicht für die konkret geleistete Arbeit des Handwerkers gezahlt, sondern unabhängig davon, ob Handwerkerleistungen anfielen oder nicht. Die Pauschale wurde weder einem gesonderten Mieterkonto gutgeschrieben, noch wurde über die im Einzelnen angefallenen Schönheitsreparaturen abgerechnet.

Hinweis: Schädlich war im Streitfall demnach die pauschale Zahlung von Schönheitsreparaturen ohne konkreten Bezug zur Reparatur. Hingegen wird die Steuerermäßigung anerkannt, wenn

  • die Schönheitsreparaturen in der Jahres- Betriebskostenabrechnung des Vermieters gegenüber dem Mieter abgerechnet werden – hier werden konkret erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt.
  • eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Handwerkerleistungen mit Wirkung für und gegen alle Mitglieder in Auftrag gibt und die Rechnung anschließend aus dem Gemeinschaftsvermögen bezahlt wird – auch hier entstehen dem einzelnen Eigentümer Aufwendungen für die konkrete
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