08.04.2009

Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

Ständig wechselnde Einsatzstellen liegen typischerweise z. B. bei Monteuren oder Außendienstmitarbeitern vor, die von ihrer Wohnung aus direkt zu den Kunden fahren und damit keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, die sie fortdauernd und immer wieder anfahren.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt den steuerlichen Abzug von Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw zu ständig wechselnden Tätigkeitsstellen in tatsächlicher Höhe von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer zu. Eine Berücksichtigung nur in Höhe der Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer lehnen die Bundesrichter damit ab. Der Ansatz der tatsächlichen Kosten kommt im Übrigen auch dann in Betracht, wenn sich die wechselnden Einsatzstellen des Arbeitnehmers innerhalb eines Einzugsbereichs von 30 Kilometern von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt befinden.

Der BFH ändert damit seine Rechtsprechung zugunsten der Arbeitnehmer. Denn bis zur aktuellen Entscheidung hatte der BFH in diesen Fällen nur die Entfernungspauschale anerkannt. Hieran halten die Bundesrichter aber nicht mehr fest, weil sich der Arbeitnehmer auch bei ständig wechselnden Einsatzstellen innerhalb dieses Einzugsbereichs generell nicht auf die immer gleichen Wege einstellen kann. Daher ist es ihm nicht möglich, seine Fahrtkosten zu mindern, so dass der Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten gerechtfertigt ist.

Hinweis: Seit 2008 hält auch die Finanzverwaltung an dieser 30-Kilometer-Grenze nicht mehr fest, sondern erkennt bei ständig wechselnden Einsatzstellen die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe an. Für Veranlagungszeiträume vor 2008 hat das aktuelle BFH-Urteil allerdings Bedeutung, weil es der bis dahin entgegenstehenden Verwaltungsauffassung widerspricht.

  • Share on Facebook
  • Share on Twitter
  • Share on Google+
  • Pin on Pinterest
  • Send Email