11.01.2012

Firmenjubiläum und Geschäftsführergeburtstag

Firmenjubiläum und Geschäftsführergeburtstag

Die Kosten einer GmbH für eine Feier, bei der gleichzeitig das fünfjährige Firmenjubiläum und der Geburtstag des Gesellschafter-Geschäftsführers gefeiert werden, sind als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln und daher nicht absetzbar. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschieden.

Hintergrund: Grundsätzlich zählen alle Kosten einer GmbH zu den Betriebsausgaben, da sie keinen Privatbereich hat und daher keine Entnahmen tätigen kann. Betreffen Kosten aber den Privatbereich eines Gesellschafters, kann der Betriebsausgabenabzug durch den Ansatz einer sog. verdeckten Gewinnausschüttung neutralisiert werden; die GmbH muss die Kosten dann im Ergebnis versteuern.

Streitfall: Eine GmbH lud ihre Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde zu einer Feier ein. Anlass der Feier war sowohl das fünfjährige Firmenjubiläum der GmbH als auch der 50. Geburtstag ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, der mit 50 % an der GmbH beteiligt war. Dessen Freunde und Bekannte waren nicht eingeladen. Die GmbH machte die Kosten für die Feier als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt korrigierte dies hingegen durch den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage der GmbH ab und begründete dies wie folgt:

  • Die Feier war sowohl privat als auch geschäftlich veranlasst: Einerseits gab es einen betrieblichen Anlass, weil die GmbH ihr fünfjähriges Firmenjubiläum feierte. Andererseits war sie privat veranlasst, weil die Feier aufgrund des 50. Geburtstags des Gesellschafter-Geschäftsführers ausgerichtet wurde. Die Einladung enthielt das Firmenlogo und weist auf beide Anlässe gleichrangig hin.
  • Daher bestand ein grundsätzliches Abzugs- und Aufteilungsverbot. Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn die Kosten nach objektivierbaren Kriterien aufgeteilt und anteilig dem betrieblichen und privaten Bereich zugeordnet werden können. Diese Zuordnung war im Streitfall aber nicht möglich, weil die Gäste sowohl das Firmenjubiläum als auch den 50. Geburtstag gleichzeitig feierten.

Hinweise: Für die GmbH hätte es im Streitfall ggf. ratsam sein können, zwei Feiern auszurichten:

  1. eine kleine Feier anlässlich des 50. Geburtstags ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, deren Kosten als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln gewesen wären, und
  2. eine große Feier aus Anlass des fünfjährigen Firmenjubiläums, deren Kosten als Betriebsausgaben hätten abgesetzt werden können, ohne dass der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung droht.

Anders hätte das FG im Übrigen entschieden, wenn es sich um die Kosten für einen Fremdgeschäftsführer gehandelt hätte. Dieser ist nicht an der GmbH beteiligt, und das Finanzamt hätte keine verdeckte Gewinnausschüttung ansetzen dürfen.

  • Share on Facebook
  • Share on Twitter
  • Share on Google+
  • Pin on Pinterest
  • Send Email