03.09.2012

Fristablauf bei der Steuererklärung

Fristablauf bei der Steuererklärung

Hintergrund: Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn sie keine weiteren Einkünfte beziehen. Hiervon gibt es aber gesetzliche Ausnahmen, z. B. wenn der Arbeitnehmer eine steuerliche Veranlagung beantragt oder wenn er – nach früherer Rechtslage – einen Haushaltsfreibetrag geltend macht.

Die sog. Festsetzungsverjährung beträgt im Steuerrecht grundsätzlich vier Jahre. Besteht aber eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung, beginnt die vierjährige Frist erst mit Abgabe der Steuererklärung, spätestens nach drei Jahren (sog. Anlaufhemmung). Bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung kann die Festsetzungsverjährung also bis zu sieben Jahre betragen.

Streitfall: Ein Arbeitnehmer gab 2005 seine Einkommensteuererklärung für 1998 ab und machte einen Haushaltsfreibetrag geltend. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung, die zu einer Erstattung geführt hätte, wegen der bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung ab. Der Arbeitnehmer ging von einer siebenjährigen Verjährungsfrist aus.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte nun das Finanzamt und wies die Klage ab: Ergibt sich die Pflicht zu einer steuerlichen Veranlagung erst durch die Abgabe der Steuererklärung, gilt nur eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist. D. h. eine auf sieben Jahre verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist scheidet aus. Nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist kann eine rückwirkende Anlaufhemmung nicht mehr herbeigeführt werden.

Die allgemeine vierjährige Verjährungsfrist für 1998 begann mit Ablauf des 31. 12. 1998 und endete damit am 31. 12. 2002. Eine dreijährige Anlaufhemmung gab es im Streitfall nicht. Diese Hemmung gibt es nur bei einer Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Jedoch muss die Pflicht vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist begründet worden sein. Bis zum 31. 12. 2002 war der Arbeitnehmer aber nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Seine Verpflichtung entstand erst durch die Abgabe der Erklärung selbst, in der er einen Haushaltsfreibetrag geltend machte, also im Jahr 2005. Zu diesem Zeitpunkt war die allgemeine vierjährige Verjährungsfrist schon abgelaufen.

Hinweise: Das Urteil betrifft Arbeitnehmer, bei denen erst durch Abgabe einer Steuererklärung mit einem bestimmten Antrag eine Pflicht zur steuerlichen Veranlagung begründet wird. Hier kann nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist keine rückwirkende Anlaufhemmung und damit auch keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf sieben Jahre herbeigeführt werden. Keine Bedeutung hat das Urteil hingegen für Unternehmer oder Vermieter, die bereits aufgrund der Art ihrer Einkünfte von vornherein zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind: Hier gilt stets die bis zu drei Jahren dauernde Anlaufhemmung.

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