26.05.2010

Gesetz zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben und weiterer Änderungen

Gesetz zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben und weiterer Änderungen

Gesetz zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben und weiterer Änderungen

Das "Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen" ist in Kraft getreten. Über die wichtigsten Eckpunkte dieses Gesetzes möchten wir Sie im Einzelnen nachfolgend informieren:

1. Erweiterung des Spendenabzugs
Bislang waren nur Spenden an Körperschaften in Deutschland bis zu einer bestimmten Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Der Europäische Gerichtshof hat diese Beschränkung auf inländische Körperschaften Anfang 2009 beanstandet. Nunmehr können Spenden an Körperschaften mit Sitz in der EU/im EWR abgesetzt werden. Die folgenden Voraussetzungen sind zu beachten:

  • Die ausländische Körperschaft müsste von der (deutschen) Körperschaftsteuer befreit sein, falls sie inländische Einkünfte erzielte. Entscheidend ist also, ob sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie im Ausland als gemeinnützig anerkannt ist.
  • Der EU-/EWR-Staat, in dem die ausländische Körperschaft ihren Sitz hat, muss nach einem internationalen Abkommen zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat zur Amtshilfe bereit sein. So kann der deutsche Fiskus überprüfen, ob die ausländische Körperschaft tatsächlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.

Außerdem können nunmehr auch Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung im EU-/EWR-Gebiet steuerlich geltend gemacht werden. Bislang war dies auf inländische Stiftungen beschränkt. In zeitlicher Hinsicht gelten die Neuregelungen für alle Fälle, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (z. B. weil noch ein Einspruchsverfahren anhängig ist).

2. Degressive Abschreibungen auf Gebäude
Bisher konnten degressive Abschreibungen auf Gebäude nur in Anspruch genommen werden, wenn diese sich in Deutschland befanden. Jetzt sind degressive Abschreibungen auf Gebäude im EU-/EWR-Raum möglich. Dies gilt auch für Veranlagungszeiträume vor 2010, wenn die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

3. Steuerfreie Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen auch bei Entgeltumwandlung
Der Vorteil eines Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers ist bis zu 360 € jährlich steuerfrei. Bisher musste aber die Mitarbeiterbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden. Jetzt sind auch Entgeltumwandlungen begünstigt; hier wird ein Teil des geschuldeten Arbeitslohns in eine Mitarbeiterbeteiligung umgewandelt. Diese Neuregelung gilt bereits rückwirkend zum 2. 4. 2009.

4. Beschränkte Steuerpflicht von Renten
Hat ein Rentner seinen Wohnsitz im Ausland, war seine Rente hierzulande bisher nur (beschränkt) steuerpflichtig, wenn sie von einer deutschen Zahlstelle (z. B. inländischer Rentenversicherungsträger, inländische Alterskasse für Landwirte oder inländisches Versicherungsunternehmen) gezahlt wurde. Fortan gilt: Die Renten können auch dann in Deutschland besteuert werden, wenn sie von einer ausländischen Zahlstelle geleistet werden - vorausgesetzt, die Rentenversicherungsbeiträge konnten in Deutschland als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei ist unerheblich, ob sich diese Beiträge auch tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben.

5. Riester-Förderung
Hier haben sich folgende Änderungen ergeben:

  • Die Riester-Förderung wird zukünftig nicht nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch weiteren Personengruppen (beispielsweise Grenzgängern, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, oder wenn ein Ehepartner seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Staat hat).
  • Wohn-Riester ist jetzt auch möglich, wenn das selbstgenutzte Wohneigentum im EU-/EWR-Ausland liegt. Weiterhin erforderlich bleibt aber, dass die begünstigte Wohnung die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt. Daher sind Ferienhäuser im Ausland auch künftig von der Förderung ausgeschlossen.
  • Ferner wird Riester-Förderung nicht mehr zurückgefordert, wenn der Steuerzahler ins EU-/EWR-Ausland umzieht.

6. Umsatzsteuerliche Änderungen
Des Weiteren wurden zahlreiche umsatzsteuerliche Änderungen beschlossen, die im Wesentlichen zum 1. 7. 2010 wirksam werden:

  • Neuregelung der Umsatzsteuerfreiheit im Postwesen:
    Bisher waren "klassische" Postleistungen der Deutschen Post AG von der Umsatzsteuer befreit. Der Europäische Gerichtshof hat allerdings im Jahr 2009 entschieden, dass dies nur für solche Postleistungen gelten darf, die dem "Gemeinwohl" dienen. Sie müssen also flächendeckend zu tragbaren Preisen angeboten werden und damit eine Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen.
    Dies bedeutet einerseits, dass jetzt auch andere Unternehmen neben der Deutschen Post AG umsatzsteuerfreie Postleistungen anbieten können; andererseits werden jedoch auch nur noch bestimmte Postleistungen von der Umsatzsteuer freigestellt (z. B. Briefsendungen, einschließlich der Beförderung von adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften, bis zu 2 kg, Paketsendungen bis zu 10 kg, Einschreiben, Wertsendungen). Brief- und Paketsendungen, die die vorstehend genannten Gewichtgrenzen überschreiten, unterliegen daher der Umsatzsteuer. Gleiches gilt für Express- und Nachnahmesendungen oder Massensendungen ab 1.000 Stück sowie bei Postleistungen aufgrund individuell ausgehandelter Vereinbarungen.
    Die Neuregelung gilt für Postleistungen ab dem 1. 7. 2010. Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist aber, dass dann eine zuvor zu beantragende Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vorliegt. In dem Antrag muss sich der Unternehmer verpflichten, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen im Postwesen oder einen Teilbereich anzubieten.
  • Neue Fristen zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung: Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder (ab 2010) innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, müssen eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das BZSt auf elektronischem Weg übermitteln. Die ZM ist zusätzlich zu den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben.
    Meldezeitraum für Warenlieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte: Ab 1. 7. 2010 gilt ein monatlicher Meldezeitraum. Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats (z. B. bis zum 25. August) an das BZSt übermittelt werden. Bisher musste die Übermittlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgt sein. Ist dem Unternehmer vom Finanzamt eine Dauerfristverlängerung im Voranmeldungsverfahren gewährt worden, galt diese bisher auch für die Abgabe der ZM. Diese Regelung wurde nun gestrichen.
    Unternehmer, die in geringer Höhe innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Dreiecksgeschäfte ausführen (nicht mehr als 100.000 € im Quartal), können die ZM weiterhin quartalsweise abgeben. Ab 2012 sinkt dieser Grenzbetrag auf 50.000 €. Wird im Laufe eines Quartals die Betragsgrenze von 100.000 € bzw. 50.000 € überschritten, gilt: Der Unternehmer ist verpflichtet, eine ZM für den laufenden Kalendermonat und die ggf. bereits abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahres bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben, in dem die Betragsgrenze überschritten wurde.
    Für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen gilt weiterhin ein vierteljährlicher Meldezeitraum, wobei die ZM ab dem 1. 7. 2010 auch hier bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres abzugeben ist. Soweit der Unternehmer bei Ausführungen von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bereits zur monatlichen Übermittlung verpflichtet ist, sind die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen in der Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen. Aus Gründen der Vereinfachung können die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen aber auch in der monatlichen ZM gemacht werden. Möchte der Unternehmer diese Option in Anspruch nehmen, muss er dies dem BZSt anzuzeigen.
    Folgen: Die Neuregelung des Meldezeitraums führt ab dem 1. 7. 2010 zu unterschiedlichen Abgabefristen bei der Umsatzsteuer. So ist z. B. die Umsatzsteuer-Vor-anmeldung für Juli bis zum 10. August bzw. bei Fristverlängerung bis zum 10. September einzureichen. Die ZM für Juli muss demgegenüber bis zum 25. August übermittelt werden. Dies kann zu Problemen führen, denn die ZM ist Ausfluss der Buchhaltungsdaten und kann folglich erst nach endgültiger Bearbeitung der Daten erstellt werden. Hierfür war bei Inanspruchnahme der Dauerfristverlängerung bisher ein Zeitrahmen von rund 40 Tagen vorgesehen, da bis zum 10. des übernächsten Monats die Umsatzsteuer-Voranmeldung dem Finanzamt eingereicht werden musste. Diese Frist wird nun um ca. 15 Tage verkürzt, da es praktisch unmöglich ist, die ZM und die Umsatzsteuer-Voranmeldung getrennt zu bearbeiten.
  • Umsatzsteuererklärungen: Seit 1. 1. 2010 müssen Unternehmer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung und in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr zusätzlich die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gesondert anmelden, für die die Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer schulden. Bislang waren hier die Angaben zu den sonstigen Leistungen im Voranmeldungszeitraum der Rechnungsstellung, spätestens in dem auf den Monat der Leistungsausführung folgenden Monat zu machen. Nunmehr gilt ab 1. 7. 2010, dass die Angaben zu den sonstigen Leistungen in dem Voranmeldungszeitraum anzumelden sind, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist.
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Zum 1. 1. 2010 können alle Unternehmer beim BZSt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Eine Einschränkung besteht nur noch für juristische Personen, die keine Unternehmer sind oder welche die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben: Sie erhalten die Identifikationsnummer nur, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Die bisherigen Einschränkungen bei der Erteilung der Identifikationsnummer für bestimmte Unternehmertypen entfallen nunmehr. Dies waren:
    • Kleinunternehmer, die im Vorjahr Umsätze von bis zu 17.500 € erzielt haben und im laufenden Jahr voraussichtlich von maximal 50.000 € erwirtschaften werden;
    • Land- und Forstwirte, die ausschließlich die gesetzlichen Durchschnittssätze für die Umsätze in ihrem Bereich verwenden;
    • Unternehmer, die ausschließlich Umsätze erbringen, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
  • Entstehung der Umsatzsteuer bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Der Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer ändert sich in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet ("Reverse Charge"). Erbringt ein Unternehmer, der seinen Sitz in einem anderen EU-Staat hat, eine Dienstleistung ("sonstige Leistung") an einen deutschen Unternehmer, die in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist, schuldet der deutsche Unternehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer entsteht nun ab 1. 1. 2010 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist.
    Keine Änderung ergibt sich bei den folgenden Umsätzen. Es handelt sich dabei um
    • Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers.
    • Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände,
    • Grundstücksumsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
    • Werklieferungen/sonstige Leistungen im Baubereich,
    • Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers,
  • Hier entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats, der auf die Ausführung der Leistung erfolgt. Eine Neuerung ergibt sich im Reverse Charge-Verfahren für Dauerleistungen, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden. Bislang wurden diese erst besteuert, wenn die Leistung insgesamt erbracht wurde. Nunmehr erfolgt ab 1. 1. 2010 die Besteuerung spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres. Wird die Dauerleistung aber nach festen Zeiträumen abgerechnet (z. B. vierteljährlich), erfolgt die Besteuerung mit Ablauf dieses Zeitraums.
    Hinweis: Die Änderungen sind im Einzelnen z. T. sehr komplex und konnten hier nur in aller Kürze dargestellt werden. Wir unterstützen Sie gerne mit unserer Beratungsleistung in Ihrem Einzelfall.
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