Ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn die Handschrift lesbar ist. Zudem müssen die gemachten Angaben widerspruchsfrei sein. Dies ist nicht der Fall, wenn Fahrten zu ein und demselben Ziel mit deutlich abweichenden Entfernungen eingetragen werden.
Streitfall: Der Kläger wollte den Vorteil aus der privaten Pkw-Nutzung seines Firmenwagens nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Das handschriftlich geführte Fahrtenbuch konnte das Finanzamt aber z. T. nicht lesen. Außerdem gab der Kläger bei mehreren Fahrten zu ein und demselben Ziel Entfernungen zwischen 232 km und 288 km an. Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten das Fahrtenbuch nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Ansicht an. Handschriftliche Aufzeichnungen müssen lesbar sein, und zwar nicht nur für den Steuerzahler selbst, sondern auch für das Finanzamt. Das Fahrtenbuch dient dem Steuerzahler nicht als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Zudem müssen die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch widerspruchsfrei sein. Mehrere Fahrten zu ein und demselben Ziel sollten daher mit derselben Entfernung im Fahrtenbuch eingetragen werden. Jedoch kann der Steuerpflichtige bei einzelnen Fahrten auch eine längere Strecke wählen, die verkehrsgünstiger ist. Bei erheblichen Abweichungen wird aber von privaten Umwegfahrten ausgegangen.
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