08.04.2009

Keine 1 %-Regelung bei Werkstattwagen

Keine 1 %-Regelung bei Werkstattwagen

Keine Anwendung der 1 %-Regelung für zur Privatnutzung ungeeigneten Dienstwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass von der sog. 1 %-Regelung solche Fahrzeuge auszunehmen sind, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke nicht geeignet sind.

Hintergrund: Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Die Privatnutzung des Dienstwagens ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (1 %-Regelung).

Der Fall: Im Streitfall war dem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen worden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war. Für die private Nutzung dieses Wagens setzte das Finanzamt einen Nutzungswert nach der 1 %-Regelung an.

Entscheidung:
Dem widersprach nun der BFH. Nach seiner Auffassung machen Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird. Ob ein solches Fahrzeug dennoch privat genutzt wird, bedarf jeweils einer Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast dafür obliegt dem Finanzamt, das sich insoweit nicht auf den sog. Beweis des ersten Anscheins berufen kann.

Hinweise:
Da die pauschale Bewertung nach der 1 %- Regelung nicht anzuwenden ist, entfällt auch die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs, um die Anwendung der 1 %-Regelung zu vermeiden. Davon unabhängig ist der monatliche Ansatz von 0,03 % des Listenpreises für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, über den der BFH nicht zu entscheiden hatte.

Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstellen in tatsächlicher Höhe abziehbar

Ständig wechselnde Einsatzstellen liegen typischerweise z. B. bei Monteuren oder Außendienstmitarbeitern vor, die von ihrer Wohnung aus direkt zu den Kunden fahren und damit keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, die sie fortdauernd und immer wieder anfahren.

Entscheidung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt den steuerlichen Abzug von Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw zu ständig wechselnden Tätigkeitsstellen in tatsächlicher Höhe von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer zu. Eine Berücksichtigung nur in Höhe der Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer lehnen die Bundesrichter damit ab. Der Ansatz der tatsächlichen Kosten kommt im Übrigen auch dann in Betracht, wenn sich die wechselnden Einsatzstellen des Arbeitnehmers innerhalb eines Einzugsbereichs von 30 Kilometern von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt befinden. Der BFH ändert damit seine Rechtsprechung zugunsten der Arbeitnehmer. Denn bis zur aktuellen Entscheidung hatte der BFH in diesen Fällen nur die Entfernungspauschale anerkannt. Hieran halten die Bundesrichter aber nicht mehr fest, weil sich der Arbeitnehmer auch bei ständig wechselnden Einsatzstellen innerhalb dieses Einzugsbereichs generell nicht auf die immer gleichen Wege einstellen kann. Daher ist es ihm nicht möglich, seine Fahrtkosten zu mindern, so dass der Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten gerechtfertigt ist.

Hinweis:
Seit 2008 hält auch die Finanzverwaltung an dieser 30-Kilometer-Grenze nicht mehr fest, sondern erkennt bei ständig wechselnden Einsatzstellen die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe an. Für Veranlagungszeiträume vor 2008 hat das aktuelle BFH-Urteil allerdings Bedeutung, weil es der bis dahin entgegenstehenden Verwaltungsauffassung widerspricht.

  • Share on Facebook
  • Share on Twitter
  • Share on Google+
  • Pin on Pinterest
  • Send Email