05.03.2010

Keine Anwendung der 1%-Regelung für zur Privatnutzung ungeeigneten Dienstwagen

Keine Anwendung der 1%-Regelung für zur Privatnutzung ungeeigneten Dienstwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass von der sog. 1%-Regelung solche Fahrzeuge auszunehmen sind, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke nicht geeignet sind.

Hintergrund: Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Die Privatnutzung des Dienstwagens ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (1 %-Regelung).

Der Fall: Im Streitfall war dem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen worden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und - fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war. Für die private Nutzung dieses Wagens setzte das Finanzamt einen Nutzungswert nach der 1 %-Regelung an.

Entscheidung: Dem widersprach nun der BFH. Nach seiner Auffassung machen Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird. Ob ein solches Fahrzeug dennoch privat genutzt wird, bedarf jeweils einer Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast dafür obliegt dem Finanzamt, das sich insoweit nicht auf den sog. Beweis des ersten Anscheins berufen kann.

Hinweise: Da die pauschale Bewertung nach der 1 %- Regelung nicht anzuwenden ist, entfällt auch die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs, um die Anwendung der 1 %- Regelung zu vermeiden. Davon unabhängig ist der monatliche Ansatz von 0,03 % des Listenpreises für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, über den der BFH nicht zu entscheiden hatte.

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