09.05.2012

Keine Werbungskosten bei Teilnahme an touristischer Auslandsgruppenreise

Keine Werbungskosten bei Teilnahme an touristischer Auslandsgruppenreise

Die Kosten für eine Auslandsgruppenreise sind nicht allein deshalb als Werbungskosten abziehbar, weil die Reise von einem beruflichen Fachverband organisiert wurde. Der Werbungskostenabzug setzt vielmehr einen unmittelbaren beruflichen Anlass oder eine zumindest teilweise berufliche Veranlassung voraus, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH).

Hintergrund: Im Jahr 2009 hat der BFH entschieden, dass das sog. Aufteilungsverbot für Reisekosten nicht gilt. Ist eine Reise daher z. T. beruflich veranlasst, können die Kosten anteilig steuerlich abgezogen werden. Der BFH musste jetzt entscheiden, ob dies auch für die Kosten für eine Auslandsgruppenreise gilt.

Streitfall: Eine Lehrerin für Mathematik, Geographie, Biologie und Kunst nahm an zwei Auslandsgruppenreisen teil, die vom Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwick-lung angeboten und organisiert wurden. Die erste Rundreise führte nach China, wo neben zahlreichen touristischen Sehenswürdigkeiten auch zwei Dorfschulen besucht wurden. Die zweite Gruppenreise ging nach Paris, wo u. a. der Eiffelturm, Notre Dame und diverse Museen besichtigt wurden. Das Finanzamt erkannte die Reisekosten in beiden Fällen steuerlich nicht an.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage nun ab, da beide Reisen weder vollständig noch teilweise beruflich veranlasst waren. Bei Auslandsgruppenreisen ist für eine berufliche Veranlassung maßgeblich, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartig, also homogen, ist. Außerdem kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer mit der Teilnahme an der Gruppenreise einer Dienstpflicht nachkommt. Hier bestand zwar eine allgemeine Pflicht zur Fortbildung, nicht hingegen eine konkrete Pflicht zur Teilnahme an diesen Reisen. Zudem hatten beide Reisen einen ganz überwiegend touristischen Charakter. Unerheblich war ferner, dass die Reisen durch einen Fachverband angeboten worden waren. Denn inhaltlich dienten die Reisen nicht beruflichen Zwecken, sondern entsprachen nach Programm und Ablauf einer allgemeinbildenden Studienreise und wurden sogar durch einen kommerziellen Reiseveranstalter durchgeführt.

Fazit: Der BFH stellt klar, dass trotz der Aufhebung des Aufteilungs- und Abzugsverbots die Reise zumindest teilweise beruflich veranlasst sein muss. Hat eine Auslandsgruppenreise einen überwiegend touristischen Charakter, ist dies nicht der Fall. Es genügt dann auch nicht, dass die Reise von einem beruflichen Fachverband angeboten wird, inhaltlich aber einer typischen Studienreise entspricht.

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