Am 18. 2. 2009 hat das Kabinett den Gesetzentwurf zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften beschlossen. Mit dem Gesetz soll auch das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch geändert werden.
Die diskutierten Änderungen im Überblick:
- Freiwillig versicherte Selbständige können einen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit entweder über das "gesetzliche" Krankengeld zum allgemeinen Beitragssatz oder einen Wahltarif absichern. Auch darüber hinausgehende Absicherungswünsche (z. B. höhere oder früher einsetzende Krankengeldansprüche) können über Wahltarife realisiert werden.
- Unständig und befristet Beschäftigte können für den Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zwischen dem "gesetzlichen" Krankengeld zum allgemeinen Beitragssatz und einem Wahltarif wählen. Weitere Ansprüche können über Wahltarife abgesichert werden. Hinweis: Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die i. d. R. für kurze Zeiträume mal bei diesem, mal bei jenem Arbeitgeber beschäftigt sind.
- Versicherte der Künstlersozialkasse (KSK) haben weiterhin einen Anspruch auf "gesetzliches" Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Wer vor der siebten Woche Krankengeld beziehen will, muss dafür auch künftig einen Wahltarif abschließen. Diese Maßnahmen sollen ungerechtfertigte Belastungen durch die Einführung von Krankengeldwahltarifen vermeiden. Wahltarife dürfen künftig keine Altersstaffelungen mehr enthalten. Bestehende Wahltarife enden mit Inkrafttreten der Neuregelung. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Es soll im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, o. g. Teile jedoch vermutlich erst ab 1. 8. 2009.
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