Das Gesetz zum Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung für Lohnzahlungszeiträume ab 2009 sieht im Einzelnen u. a. Folgendes vor:
1. Vermögenswirksame Leistungen
Die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen,
die in betrieblichen oder außerbetrieblichen Beteiligungen
angelegt werden, steigt von 18 % auf 20 %. Damit
beträgt der neue jährliche Förderhöchstbetrag 80 €. Darüber
hinaus wird die Einkommensgrenze für die Gewährung der
Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage in Beteiligungen
von 17.900 €/35.800 € (Ledige/Verheiratete) auf
20.000 €/40.000 € erhöht. Die erhöhten Werte gelten jetzt
auch für die neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds (vgl. 3.). Bei
der Förderung für Bausparer bleibt hingegen alles beim
Alten: Der Zulagensatz beträgt 9 % und die Einkommensgrenze
liegt bei 17.900 €/35.800 € (Ledige/Verheiratete).
2. Steuerfreiheit
Wie bisher wird die Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen
begünstigt. Dabei gilt jedes konzernzugehörige Unternehmen
im Sinne des § 18 Aktiengesetz als arbeitgebendes
Unternehmen (Konzernklausel). Im Gegensatz zur alten
Regelung werden die begünstigten Anlageformen jedoch –
mit Ausnahme einer Anlage in einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds,
der erstmals begünstigt wird – auf diese direkte Beteiligungsform
beschränkt. Der steuer- und sozialversicherungsfreie
Höchstbetrag für die unentgeltliche oder verbilligte
Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen
des Arbeitgebers wird von 135 € auf 360 € angehoben;
die bisherige zusätzliche Begrenzung der Steuerbefreiung
auf den halben Wert der Vermögensbeteiligung entfällt.
Nachfolgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
Die Vermögensbeteiligung muss zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn aus freiwilligen Leistungen
des Arbeitgebers gewährt werden und darf nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet
werden (keine Entgeltumwandlung).
n Das Angebot zur Beteiligung am Unternehmen muss
bei neuen Modellen grundsätzlich allen Beschäftigten
offen stehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem
gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen
stehen. Bei einem Konzernunternehmen verlangt
der Grundsatz der Gleichbehandlung indessen nicht,
dass die Beteiligung auch den Beschäftigten der übrigen
Konzernunternehmen gewährt wird; die Konzernklausel
gilt insoweit nicht.
Bei direkten Beteiligungen können sämtliche Rahmenbedingungen (Höhe der Beteiligung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Laufzeit/Sperrfristen, Kündigungsbedingungen, Informations- und Kontrollrechte, Verwaltung der Beteiligungen etc.) frei verhandelt und vertraglich festgelegt werden. Darüber hinaus wird die Bewertung der überlassenen Beteiligungen neu geregelt. Kam es bisher auf den Stichtag der Beschlussfassung über die Überlassung einer Beteiligung an, ist zukünftig der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über die Beteiligung erhält, maßgeblich.
3. Einbeziehung von Fonds
Die Förderung von Aktienfondsanteilen entfällt. Neben der
direkten Beteiligung am Unternehmen werden nur noch Beteiligungen
an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
– ein spezieller Fonds z. B. für einzelne Branchen
– gefördert, und zwar in gleicher Höhe. Die Eckdaten:
Mitarbeiterbeteiligungsfonds werden als eigene identifizierbare
Fondskategorie neu eingeführt.
Die Fonds werden von einer Kapitalanlagegesellschaft
und somit von einem professionellen und lizenzierten
Fondsmanager verwaltet und stehen unter der Aufsicht
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin).
Der jeweilige Fonds wird gesetzlich verpflichtet, nach
einer Anlaufzeit von drei Jahren seit der Auflegung
mindestens 60 % des Fondsvermögens in diejenigen
Unternehmen zu investieren, deren Mitarbeiter sich an
dem Fonds beteiligen. Die Beteiligung des Fonds an
den Teilnehmerfirmen erfolgt durch den Erwerb von
bestimmten verbrieften oder unverbrieften Darlehensforderungen,
wie z. B. Schuldscheinen und von börsennotierten
oder nicht börsennotierten, verbrieften
oder unverbrieften Beteiligungen undWertpapieren.
n Bei der Anlage der Fondsmittel ist der Grundsatz der
Risikomischung zu wahren.
Das Gesetz sieht daher eine besondere Ausstellergrenze
von 20 % vor.
Maximal 40 % des Fonds können in Liquidität und fungiblen
Vermögensgegenständen, wie z. B. börsennotierte
Aktien und Schuldverschreibungen anderer Unternehmen
sowie Geldmarktinstrumente investiert werden.
Anleger erhalten die Möglichkeit, ihre Anteile an die
Kapitalanlagegesellschaft zum Rücknahmepreis zurückzugeben.
Um jedoch der eingeschränkten Liquidität
der im Fonds befindlichen Vermögenswerte Rechnung
zu tragen, erfolgt eine Rücknahme der Anteile
höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal
jährlich unter Einhaltung einer Rückgabefrist, die bis zu
24 Monate betragen kann.
Anleger müssen in den Verkaufsunterlagen über die
Anlage in Mitarbeiterbeteiligungsfonds und die damit
verbundenen Risiken sowie die eingeschränkten Rückgabemöglichkeiten
aufgeklärt werden.
Das Gesetz wird zum 1. 4. 2009 in Kraft treten. Die Anwendbarkeit
der Neuregelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2009 vorgesehen, d. h. faktisch rückwirkend zum
1.1.2009. Für Beschäftigte, die mit Stichtag vom 31. 3. 2009
bereits einen Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte
Überlassung einer Vermögensbeteiligung haben, wird ein
Bestandsschutz gewährt, der bis zum 31.12.2015 befristet
ist. Im Rahmen des Bestandsschutzes bleibt es beim steuerund
abgabenfreien Vorteil von 135 € (§ 19a Einkommensteuergesetz
in der geltenden Fassung ist bis 2015 weiter
anzuwenden), wenn die Voraussetzungen der Neuregelung
nicht erfüllt sind. Es besteht ein Wahlrecht zwischen altem
und neuem Recht, wenn eine Vermögensbeteiligung innerhalb
des Zeitraums vom 1.1. bis zum 31.3. überlassen wird.
Wendet der Arbeitgeber dann den neuen höheren Freibetrag
an, greift vorrangig die Neuregelung, d. h. neue und alte
Regelung schließen sich gegenseitig aus.
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