21.03.2012

Nutzung des Dienstwagens nur für betriebliche Fahrten und den Arbeitsweg

Nutzung des Dienstwagens nur für betriebliche Fahrten und den Arbeitsweg

Hintergrund: Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, muss er diesen Nutzungsvorteil – sofern er kein Fahrtenbuch führt – nach der sog. 1-%-Regelung versteuern.

Streitfall: In dem Fall vor dem BFH durfte ein Arbeitnehmer eines Autohauses einen Vorführwagen für Probe- und Vorführfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Nach dem Arbeitsvertrag war die private Nutzung des Pkw hingegen untersagt. Das Finanzamt bejahte dennoch einen Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers und versteuerte diesen nach der sog. 1-%- Regelung, d. h. mit 1 % des Bruttolistenpreises des Pkw pro Monat sowie mit 0,03 % für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Entscheidung: Das Finanzamt durfte die 1-%-Regelung nicht ansetzen. Denn die Versteuerung nach der 1-%- Regelung setzt gerade voraus, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen privat nutzen durfte. Wird der Dienstwagen auch für Privatfahrten überlassen, spricht ein sog. Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wurde; die 1-%-Regelung ist dann anzuwenden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde. Dem Arbeitnehmer war im Streitfall aber eine private Nutzung untersagt worden, und es genügt nicht, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen möglicherweise unbefugt privat genutzt hat. Derartige Fahrten sieht der Gesetzgeber grundsätzlich als beruflich veranlasste Fahrten an, die allerdings nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden dürfen.

Folgen: Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob das Verbot der Privatnutzung nur zum Schein ausgesprochen worden ist. Ist dies der Fall, wäre die 1-%-Regelung anwendbar. Jedoch könnte der Arbeitnehmer dann geltend machen, dass er privat ein mindestens gleichwertiges, eigenes Fahrzeug genutzt hat. Der Anscheinsbeweis, dass er den Dienstwagen auch privat genutzt hat, wäre „erschüttert“.

Fazit: Nach Ansicht des BFH muss das Finanzamt zunächst feststellen, dass der Dienstwagen überhaupt privat genutzt werden durfte; denn nur dann spricht ein Anscheinsbeweis für eine tatsächliche private Nutzung. Kann das Finanzamt eine Erlaubnis zur privaten Nutzung nicht feststellen, scheidet die 1-%-Regelung aus. Allein die Befugnis, den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen, genügt hierfür gerade nicht.

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