27.05.2009

Reform des Bilanzrechts

Reform des Bilanzrechts

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 3.4.2009 dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) zugestimmt. Das Gesetz tritt daher nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Vorgesehen sind u. a. neue Bilanzierungsregelungen, die verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2010 anzuwenden sind. Sie können freiwillig aber auch bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden, dann allerdings nur als Gesamtheit. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009. Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen können – soweit dies noch möglich ist – schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.

Nachfolgend eine Auswahl wichtiger Änderungen im Überblick:

  1. Befreiung für bestimmte Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht: Einzelkaufleute, die an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen höchstens 500.000 € Umsatz und nicht mehr als 50.000 € Gewinn pro Geschäftsjahr erzielen, werden von der Buchführungs-, Bilanzierungs- und Inventurpflicht befreit. Sie brauchen daher keine Bilanz mehr abzugeben, sondern es genügt eine kostengünstigere Einnahmen-Überschussrechnung. Die Befreiung gilt nicht für Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG).
  2. Höhere Schwellenwerte für die Größenklassen bei Kapitalgesellschaften: Abhängig davon, ob eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß oder groß einzustufen ist, muss sie mehr oder weniger weit reichende Informationspflichten erfüllen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z. B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten, die große Kapitalgesellschaften machen müssen, und dürfen Bilanzpositionen zusammenfassen. Die Einstufung bestimmt sich nach der Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der Zahl der Arbeitnehmer. Werden mindestens zwei dieser drei Kriterien überschritten, ist die entsprechende Größenklasse erreicht. Das BilMoG hebt die Schwellenwerte für die Bilanzsumme und Umsatzerlöse für alle drei Größenklassen an; der Schwellenwert für die Zahl der Arbeitnehmer bleibt hingegen jeweils unverändert:
    • Für kleine Kapitalgesellschaften erhöhen sich die Bilanzsumme von bislang 4,015 Mio. € auf 4,84 Mio. € und die Umsatzerlöse von 8,03 Mio. € auf 9,86 Mio. €. Die Arbeitnehmerzahl beträgt – wie bisher – bis zu 50.
    • Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften erhöhen sich die Bilanzsumme von 16,06 Mio. € auf 19,25 Mio. € und die Umsatzerlöse von 32,12 Mio. € auf 38,50 Mio. €. Die Arbeitnehmerzahl beträgt für mittelgroße Kapitalgesellschaften unverändert bis zu 250 und für große Kapitalgesellschaften über 250.
    Die neuen Schwellenwerte gelten bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen.
  3. Abschaffung der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit: Bislang mussten steuerliche Wahlrechte wie Sonderabschreibungen in der Steuer- und in der Handelsbilanz übereinstimmend ausgeübt werden. Diese sog. umgekehrte Maßgeblichkeit, bei der die steuerlichen Wahlrechte die Bilanzierung in beiden Bilanzen faktisch vorgeben, wird nun abgeschafft, so dass die Wahlrechte unterschiedlich ausgeübt werden können.
  4. Aktivierungsmöglichkeit selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Nach bisherigem Recht war die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wie z. B. Patente oder Know-how, unzulässig. Das BilMoG ermöglicht nun eine Aktivierung; jedoch besteht kein Aktivierungszwang. Die Aktivierung führt dazu, dass die Kosten für das geschaffene Wirtschaftsgut den Gewinn zunächst nicht mindern. Dies ist insbesondere vorteilhaft, wenn bei Neugründung eines Unternehmens hohe Verluste vermieden werden sollen, um die Finanzierung nicht zu gefährden.
  5. Bewertung von Rückstellungen mit dem zukünftigen Erfüllungsbetrag: Rückstellungen werden für die zukünftige Erfüllung von Verbindlichkeiten gebildet, die bereits im abgelaufenen Jahr wirtschaftlich verursacht worden sind, wie z. B. für künftige Garantieverpflichtungen. Bei der Bewertung der Rückstellung ist in Zukunft der Er-füllungsbetrag anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Muss das Unternehmen z. B. in fünf Jahren eine Umweltlast beseitigen, sind die (höheren) Kosten anzusetzen, die voraussichtlich in fünf Jahren anfallen, nicht die (geringeren) aktuellen Kosten zum laufenden Bilanzstichtag. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen. Die Bewertung der Rückstellungen wird also dynamisiert. Insbesondere für Pensionsrückstellungen wird sich künftig ein höherer Wert ergeben, der zu einer Gewinnminderung führt. Um diese Effekte abzumildern, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Rückstellung über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln.
      • Share on Facebook
      • Share on Twitter
      • Share on Google+
      • Pin on Pinterest
      • Send Email