Arbeitgeber müssen die Steuerliche Identifikationsnummer erstmalig für die Übermittlung der Lohnbescheinigung 2010 verwenden. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) legt nun fest, dass diese Identifikationsnummer vom Arbeitgeber nur dann genutzt werden muss, wenn
- die Lohnsteuerbescheinigung nach dem 1. 11. 2010 übermittelt wird und
- der Arbeitgeber nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert ist.
Hintergrund ist, dass authentifizierte Arbeitgeber ab 2010 die Möglichkeit erhalten sollen, die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. Allerdings kann der Service laut BMF-Schreiben voraussichtlich erst ab April 2010 zur Verfügung gestellt werden. Daher wird es nicht beanstandet, wenn die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 bis zum 31. 10. 2010 unter Angabe der eTIN (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) erfolgt.
Hinweis: Zu beachten ist, dass die Verwendung der eTIN ab dem 1. 11. 2010 nur noch zulässig ist, wenn
- die steuerliche Identifikationsnummer auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist,
- der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat und
- die Ermittlung der Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern nicht zum Erfolg geführt hat.
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