Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge werden ab 2012 bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren, die die erste Berufsausbildung bzw. das Erststudium absolvieren, gewährt. Die bisherige Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 € entfällt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind bei einer weiteren Ausbildung hingegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ausnahmen: Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Ab dem Jahr 2012 kann der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € für volljährige Kinder in Schul- oder Berufsausbildung, die außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen, von den Eltern in der Steuererklärung ungekürzt angesetzt werden. Eigene Einkünfte (z. B. aus Kapitalvermögen) und Bezüge des Kindes (z. B. BAföG-Zuschuss) sind für den Ausbildungsfreibetrag irrelevant.
Auch ab 2012 werden die Kinderbetreuungskosten für alle Kinder unter 14 Jahren – in Höhe von 2/3 der Kosten pro Kind (maximal 4.000 €/Jahr) – als Sonderausgaben berücksichtigt. Unerheblich ist, ob beide Elternteile oder Alleinerziehende arbeiten, krank oder in der Ausbildung sind.
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