27.05.2009

Umsatzsteuer: Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in Rechnung zwingend erforderlich

Umsatzsteuer: Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in Rechnung zwingend erforderlich

Hintergrund: Will ein Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, benötigt er hierfür eine Rechnung, die u. a. den Gegenstand der Leistung, den Leistungsempfänger und den Leistenden bezeichnet. Weiterhin ist nach dem Gesetz auch der Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung anzugeben. Bis 2006 bestand Streit, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann in der Rechnung anzugeben ist, wenn der Lieferzeitpunkt und das Rechnungsdatum identisch sind.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Lieferzeitpunkt stets zwingend anzugeben ist, und zwar auch dann, wenn er mit dem Rechnungsdatum identisch ist. Ansonsten wäre für das Finanzamt nicht ohne Weiteres erkennbar, ob der Zeitpunkt der Lieferung mit dem Rechnungsdatum identisch ist oder ob die Angabe des Lieferzeitpunkts aus anderen Gründen fehlt.

Der BFH ließ hier offen, ob die fehlende Angabe des Lieferzeitpunkts durch einen beigefügten Lieferschein ersetzt werden konnte; im Streitfall fehlte nämlich auch auf dem Lieferschein der Zeitpunkt der Lieferung.

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