26.05.2010

Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen

Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 7 % bei Übernachtungen in Hotels sowie bei kurzfristiger Vermietung von Campingplätzen ist höchst umstritten. Komplex sind die Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung:

1. Umsatzsteuerliche Folgen
Der Steuersatz von 7 % gilt für alle Umsätze, die nach dem 31. 12. 2009 ausgeführt werden. Zu den begünstigten Leistungen gehören Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Fremdenzimmern und Ferienwohnungen, aber auch die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäusern. Bei der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen sind auch die Vermietung von ortsfesten Caravans sowie die Lieferung von Strom begünstigt. Nicht zu den begünstigten Beherbergungsleistungen gehören die Überlassung von Konferenzräumen, die Übernachtung im Schlafwagen, die Vermittlung von Beherbergungsleistungen sowie die Unterbringung von Tieren in Tierpensionen. Stornokosten sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar. Nicht begünstigt ist bei Hotelübernachtungen die Verpflegung (z. B. Halbpension, All-Inclusive, Minibar). Bei der Rechnungserstellung für ein Pauschalangebot dürfen die folgenden Leistungen aber in einem Sammelposten z. B. als "Business-Package" oder "Service-Pauschale" zu 19 % USt zusammengefasst werden: Frühstück, Internet-, Telefon- sowie Telefaxkosten, Reinigung von Kleidung oder Schuhen, Transport von Personen und Gepäck, Überlassung von Fitnessgeräten (z. B. Fahrrädern), Parkgebühren.

2. Lohnsteuerliche Folgen
Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern bei Dienstreisen die Reisekosten lohnsteuerfrei erstatten. Hierzu gehören neben den Übernachtungskosten auch die Verpflegungsmehraufwendungen, die jedoch nur bis zur Höhe der steuerlichen Verpflegungspauschalen lohnsteuerfrei erstattet werden dürfen: Bei einer Dienstreise von 24 Stunden können so 24 € steuerfrei erstattet werden. Ist im Übernachtungspreis jedoch ein Frühstück enthalten, ist die Verpflegungspauschale von 24 € in Höhe von 20 % (= 4,80 €) zu kürzen, da ansonsten das Frühstück zweimal erstattet würde (über den Übernachtungspreis inkl. Frühstück und über die Verpflegungspauschale). Mit anderen Worten: Die Finanzverwaltung hat bislang den lohnsteuerlichen Wert eines Frühstücks mit 4,80 € angesetzt.
Da nun ab 2010 der Umsatzsteuersatz für die Übernachtung (7 %) und das Frühstück (19 %) voneinander abweichen, droht ein gesonderter Ausweis des Preises für das Frühstück in der Hotelrechnung, der im Regelfall über den bislang angesetzten 4,80 € liegen wird. Dies könnte dazu führen, dass der Arbeitgeber entweder nur den reinen Übernachtungspreis erstattet oder es - bei vollständiger Erstattung - zur Lohnsteuerpflicht kommt, soweit das Frühstück teurer ist als 4,80 €.
Um die vorstehend genannten lohnsteuerlichen Nachteile zu vermeiden, lässt der Fiskus es nun zu, dass das Frühstück in dem o. g. Sammelposten "Business Package" oder "Service-Pauschale" enthalten ist und nicht gesondert ausgewiesen wird:

  • Lohnsteuerlich kann dann weiterhin unterstellt werden, dass das Frühstück lediglich 4,80 € kostet. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungs- und die Verpflegungskosten, muss er also nur 4,80 € von der Verpflegungspauschale abziehen.
  • Umsatzsteuerlich wird der Sammelposten mit 19 % besteuert (s. o., unter 1.).

Hinweise: Der nach Abzug von 4,80 € für das Frühstück verbleibende Teil des Sammelpostens kann als sog. Reisenebenkosten steuerfrei erstattet werden. Dies gilt aber nicht, wenn im Sammelposten erkennbar Nebenleistungen enthalten sind, die keine Reisenebenkosten darstellen (z. B. Pay-TV, Massagen, private Telefonate).
Das Frühstück wird lohnsteuerlich nur mit 1,57 € (und nicht mit 4,80 €) angesetzt, wenn es vom Arbeitgeber veranlasst (d. h. gewährt) wurde. Es kommt dann nicht darauf an, ob das Frühstück gesondert in der Hotelrechnung ausgewiesen wird oder in einem Sammelposten enthalten ist. Eine Veranlassung des Arbeitgerbers setzt u. a. voraus, dass grundsätzlich er die Übernachtung mit Frühstück bucht und die Rechnung auch an ihn adressiert ist.

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