08.05.2013

Unternehmensteuer- und Reisekostenreform

Unternehmensteuer- und Reisekostenreform

Nun ist es amtlich: Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wurde nach einem Gesetzgebungsmarathon nun doch verabschiedet. Folgende wichtige Änderungen ergeben sich im Unternehmensteuerrecht:

Die Anerkennung der steuerlichen Organschaft wird erleichtert. So ist eine Heilungsmöglichkeit für Gewinnabführungsverträge (GAV) geschaffen worden, die nach bisheriger Rechtslage zu einer „verunglückten Organschaft“ geführt haben. Der GAV gilt nun auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern

  • der Jahresabschluss wirksam festgestellt wurde,
  • die Fehler nicht hätten erkannt werden müssen und
  • die Fehler im nächsten Jahresabschluss korrigiert werden.

Die Regelung ist auf alle noch offene Fälle anzuwenden.

Neu ist, dass in Vereinbarungen mit anderen Kapitalgesellschaften als Aktiengesellschaften über die Verlustübernahme ein ausdrücklicher Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vorgesehen sein muss. Dies gilt für neu abgeschlossene GAV sowie in Fällen, in denen bestehende Verträge geändert werden. Unter Umständen ist bis zum 31. 12. 2014 auch eine Anpassung von Altverträgen erforderlich – wir beraten Sie gern.

Weiterhin wird der sog. doppelte Inlandsbezug als notwendige Voraussetzung einer Organschaft aufgegeben. Die Regelung gilt für zurückliegende Veranlagungszeiträume, soweit Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind.

Auch werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt. Die Neuregelung greift für Feststellungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2013 beginnen.

Bei der einkommensteuerlichen Verlustverrechnung wird die Höchstgrenze für den Verlustrücktrag von 511.500 € auf 1 Mio. € angehoben (Zusammenveranlagung: 2 Mio. €). Dies gilt erstmals für negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden.

Im steuerlichen Reisekostenrecht sind ab 2014 u. a. folgende Änderungen zu beachten:

Künftig gibt es nur noch eine Tätigkeitsstätte pro Arbeitsverhältnis. Wo diese liegt, richtet sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertag. Von Bedeutung ist dies für die Berücksichtigung der Fahrtkosten des Arbeitnehmers: Die Fahrten zur „ersten Tätigkeitsstätte” können lediglich mit der Entfernungspauschale angesetzt werden, alle anderen mit den tatsächlichen Kosten.

Daneben werden die Verpflegungsmehraufwendungen neu gestaffelt: Statt bisher drei gibt es ab 2014 nur noch zwei Pauschalen (12 € sowie 24 €):

  • je 12 € für den Anreise- und Abreisetag,
  • 24 € für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist
  • sowie 12 € für den Tag, an dem der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Der Ansatz der Verpflegungspauschalen ist bei einer längeren Auswärtstätigkeit auf drei Monate beschränkt – die Frist beginnt bei einer Unterbrechung von vier Wochen erneut.

Die tatsächlichen Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können künftig bis zu einem Betrag von 1.000 €/Monat als Werbungskosten angesetzt werden. Die aufwendige Ermittlung der notwendigen Unterkunftskosten anhand der bisherigen Kriterien (ortsübliche Vergleichsmiete, Durchschnittsmietzins, 60 m²-Wohnung) fällt damit weg. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer am Heimatort eine gemietete oder gekaufte Wohnung unterhält und sich an den Kosten der Lebensführung in dieser Wohnung beteiligt.

Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen auswärtigen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind im Zeitraum von 48 Monaten – wie bisher – unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Danach können sie nur noch bis zum Betrag von 1.000 € pro Monat (wie bei der doppelten Haushaltsführung) berücksichtigt werden.

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