27.05.2009

Verlegung des Familienwohnsitzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Verlegung des Familienwohnsitzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Verlegen Ehegatten ihren Familienwohnsitz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Beschäftigungsort des einen zum Beschäftigungsort des anderen, bleibt die doppelte Haushaltsführung bestehen und kann steuerlich weiterhin geltend gemacht werden. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg können für eine Übergangszeit nach der Verlegung des Familienwohnsitzes u. U. sogar unangemessen hohe Mietzahlungen abgesetzt werden.

Der Fall: Im zu entscheidenden Streitfall wohnten die Kläger ursprünglich in A, wo beide als Arbeitnehmer beschäftigt waren. Dann nahm der Ehemann eine neue Stelle in B an und pendelte zwischen A und B. Hierdurch kam es zu einer doppelten Haushaltsführung, die das Finanzamt auch aner-kannte. Als die Ehefrau ein Kind bekam und in Elternzeit ging, verlegten die Eheleute den Familienwohnsitz von A nach B und bezogen dort eine Doppelhaushälfte, so dass keine Kosten für eine doppelte Haushaltsführung mehr entstanden. Nach Ablauf der Elternzeit war die Ehefrau jedoch wieder in A tätig, weil sie in B keine Stelle gefunden hatte. Der Familienwohnsitz wurde daher wieder von B nach A zurückverlegt, so dass der Ehemann erneut pendeln musste. Ein halbes Jahr lang wohnte er allerdings noch in der Doppelhaushälfte, weil der befristete Mietvertrag nicht vorher gekündigt werden konnte.

Entscheidung: Die Finanzrichter erkannten die doppelte Haushaltsführung steuerlich an. Die Verlegung des Familienwohnsitzes von A nach B und später zurück von B nach A sei steuerlich unschädlich, weil es Eheleuten frei stehe, ihren Familienwohnsitz nach Beginn der doppelten Haushaltsführung von einem Beschäftigungsort an den anderen Beschäftigungsort zu verlegen. Zwar können grundsätzlich Mietkosten für die Zweitwohnung nur anerkannt werden, soweit sie den Durchschnittsmietzins einer 60 m²-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten. Dies gelte allerdings nur bei der erstmaligen Begründung der doppelten Haushaltsführung. Bei einer Zurückverlegung des Familienwohnsitzes seien höhere Mietkosten für eine Übergangszeit nicht zu beanstanden, wenn der Mietvertrag infolge seiner Befristung nicht vorher habe beendet werden können.

Wichtig: Für das Gericht war ausschlaggebend, dass die Eheleute sich hier bemüht hatten, die doppelte Haushaltsführung zu beenden und dauerhaft in B tätig zu werden. Dass dies nicht gelang, konnte ihnen nicht angelastet werden. Daher konnten sie für eine Übergangszeit auch höhere Kosten steuerlich absetzen.

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