07.01.2013

Vorlage einer AU-Bescheinigung

Vorlage einer AU-Bescheinigung

Der Arbeitgeber darf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits vom ersten Tag der Erkrankung an verlangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich klargestellt.

Hintergrund: Ist ein Arbeitnehmer krank, muss er dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zufolge spätestens nach Ablauf von drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber ist dem EntgFG zufolge allerdings berechtigt, die Vorlage schon früher zu verlangen.

Streitfall: Die Klägerin ist angestellte Redakteurin. Sie stellte einen Dienstreiseantrag, den ihr Vorgesetzter nicht genehmigte. Auch ihr zweiter Antrag wurde nicht genehmigt. Daraufhin meldete sie sich krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Der Arbeitgeber forderte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Hiergegen wendete die Klägerin ein, die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den ersten Tag der Erkrankung müsse sachlich gerechtfertigt sein.

Entscheidung: Gegen diese Praxis äußerte das BAG keine Bedenken.

  • An die Einhaltung der Drei-Tage-Grenze im EntgFG ist der Arbeitgeber nicht gebunden.
  • Nicht erforderlich ist, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit die Erkrankung nur vorgetäuscht.

Hinweis: Etwas anderes kann sich allerdings aus einem Tarifvertrag ergeben. Ordnet dieser an, dass die AUBescheinigung nicht vor Ablauf von drei Tagen verlangt werden darf, ist der Arbeitgeber hieran gebunden.

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