11.01.2012

Vorsteuerabzug bei Installation einer Photovoltaikanlage

Vorsteuerabzug bei Installation einer Photovoltaikanlage

Privatpersonen, die den Solarstrom ihrer Photovoltaikanlage verkaufen, sind Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Sind sie keine Kleinunternehmer, müssen sie daher Umsatzsteuer auf das Entgelt für den Strom ans Finanzamt abführen. Im Gegenzug können sie die Vorsteuer für die Errichtung der Photovoltaikanlage und für die Errichtung oder Instandsetzung des Gebäudes, auf dem sich die Anlage befindet, geltend machen. Die Höhe des Vorsteuerabzugs ist bei Gebäuden, für die der Bauantrag bis zum 31. 12. 2010 gestellt wurde, von der Nutzung des Gebäudes abhängig. Die Einzelheiten erörterte nun der Bundesfinanzhof (BFH) in drei Fällen:

Streitfälle: Im 1. Fall errichtete der Kläger einen Holzschuppen, auf dessen Dach er die Anlage installierte; der Schuppen selbst stand leer. Im 2. Fall installierte der Kläger die Anlage auf einem neu errichteten Carport, den er für das Unterstellen seines privaten Kfz nutzte. Im 3. Fall deckte der Kläger das Dach seiner Scheune neu ein und installierte auf dem Dach die Anlage; die Scheune stand leer.

Entscheidungen: Bei Gebäuden, für die der Bauantrag bis zum 31. 12. 2010 gestellt wurde, ist hinsichtlich der Höhe des Vorsteuerabzugs zu unterscheiden:

  • Bei Neubauten kann der Unternehmer die Photovoltaikanlage sowie das gesamte Gebäude seinem Unternehmen zuordnen und dann die gesamte Vorsteuer für die Herstellungskosten der Anlage sowie des Gebäudes geltend machen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Gebäude zu mindestens 10 % unternehmerisch und im Übrigen privat genutzt wird.

    • Ist dies der Fall (wie im Fall 2), muss der Unternehmer im Umfang der Privatnutzung eine sog. Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen.
    • Steht das Gebäude hingegen teilweise leer (wie im Fall 1 und 3), ist der Vorsteuerabzug insoweit nicht möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gebäude zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird.
  • In den Fällen, in denen das Gebäude nur instand gesetzt wurde (wie im Fall 3), kommt es auf den Anteil der unternehmerischen Nutzung nicht an. Hier ist also der volle Vorsteuerabzug möglich, es sei denn, das Gebäude steht teilweise leer; insoweit scheidet dann ein Vorsteuerabzug aus. Eine teilweise Privatnutzung wäre hingegen für den Vorsteuerabzug unschädlich.
  • Der Umfang der unternehmerischen Nutzung bestimmt sich im Übrigen nicht nach den genutzten Innen- und Dachflächen des Gebäudes. Entscheidend sind vielmehr fiktive Mieten, die bei einer gedachten Vermietung der Innenflächen sowie des Daches erzielt werden könnten (sog. Umsatzschlüssel). Anhand des Verhältnisses der fiktiven Miete für das Dach zur Gesamtmiete für das Gebäude (Dach und Innenbereich) bestimmt sich somit der unternehmerische Umfang. Dieser ist dann bei Neubauten wegen der 10-%-Grenze und in Fällen des teilweisen Leerstands für die Höhe des Vorsteuerabzugs relevant.

Wichtig: Bei Gebäuden, für die der Bauantrag erst nach dem 31. 12. 2010 gestellt wurde, ist der Vorsteuerabzug nur noch in Höhe des unternehmerisch genutzten Teils des Gebäudes möglich. Im Gegenzug muss aber auch eine private Mitbenutzung des Gebäudes nicht mehr als Wertabgabe versteuert werden. Die 10-%-Grenze bleibt jedoch bei Neubauten weiterhin relevant. Denn ein Vorsteuerabzug entfällt insgesamt, wenn der Unternehmer das Gebäude zu weniger als 10 % für die Produktion und den Verkauf von Solarstrom nutzt.

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