29.01.2010

Besteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen

Besteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen

Hintergrund: Wird ein zu mehr als die Hälfte betrieblich genutztes Kfz auch privat genutzt, ist für den privaten Nutzungsanteil eine den Gewinn erhöhende Entnahme anzusetzen. Diese ist grundsätzlich mit 1 % des Kfz-Listenpreises pro Monat zu bemessen. Wird ein Fahrtenbuch geführt, kann der private Nutzungsanteil auch anhand der tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Kosten versteuert werden. Empfehlenswert ist dies, wenn nur wenige Privatfahrten unternommen werden.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums: In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) nun zur Besteuerung des privaten Nutzungsanteils betrieblicher Kfz Stellung. Die wichtigsten Punkte:

  1. Macht der Steuerzahler geltend, dass er ein betriebliches Kfz nie privat genutzt hat, so muss er dies beweisen; d. h. er trägt die sog. Beweislast. Die bloße Behauptung, er habe das Kfz nie privat genutzt, genügt also nicht.
  2. Der Nachweis über den Umfang der betrieblichen – und damit auch privaten – Nutzung kann in jeder geeigneten Form erbracht werden, z. B. durch Eintragungen in Terminkalendern, Reisekostenaufstellungen oder Abrechnungen der gefahrenen Kilometer gegenüber den Auftraggebern. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, können formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten geführt werden.
  3. Ist für ein Jahr der private Nutzungsumfang ermittelt worden, kann dieser Wert für die folgenden Jahre übernommen werden, sofern sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben.
  4. Der Wert der privaten Nutzung bemisst sich grundsätzlich nach dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für die Sonderausstattung. Dies gilt auch für reimportierte Kfz.
  5. Befinden sich mehrere Kfz im Betriebsvermögen, kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass er bestimmte Kfz nicht privat nutzt, weil sie z. B. für eine private Nutzung ungeeignet sind (wie z. B. Kasten- bzw. Werkstattwagen).
  6. Ist in einzelnen Monaten eine Privatnutzung des Kfz ausgeschlossen, ist der Monatwert von 1 % des Listenpreises für diese Monate nicht anzusetzen.
  7. Ist der pauschale Wertansatz von 1 % des Listenpreises pro Monat höher als die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, ist der pauschale Wertansatz auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu beschränken (sog. Kostendeckelung).
  8. Ein Fahrtenbuch muss grundsätzlich Angaben zum Datum und zum Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Geschäfts- bzw. Dienstreise, zum Reiseziel, Reisezweck und zu den aufgesuchten Geschäftspartnern enthalten. Das BMF lässt aber Erleichterungen für bestimmte Berufsgruppen zu:
    • So brauchen Handelsvertreter und Kurierdienstfahrer zum Reiseziel und Reisezweck sowie zum besuchten Geschäftspartner nur anzugeben, welche Kunden an welchem Ort besucht wurden. Angaben zu den Entfernungen zwischen den verschiedenen Orten sind nur erforderlich, wenn sich Abweichungen zwischen der direkten Entfernung und den tatsächlich gefahrenen Kilometern ergeben.
    • Bei Taxifahrern und Fahrlehrern genügt der Kilometerstand zu Beginn und Ende der täglichen Fahrten sowie die Angabe „Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet“ bzw. eine entsprechende Angabe bei Fahrlehrern.
    • Bei Lieferfahrten können die Angaben der Kunden durch Nummern ersetzt werden, wenn die Kunden in einem Kundenverzeichnis unter einer Nummer geführt werden.
  9. Wird ein elektronisches Fahrtenbuch geführt, müssen nachträgliche Veränderungen technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden.
  10. Das neue BMF-Schreiben ersetzt die bisherigen Schreiben der obersten Finanzverwaltung aus den Jahren 2002 und 2006. Es gilt nunmehr weitgehend in allen noch offenen Steuerfällen.

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