Ein Unternehmer kann keine Betriebsausgaben für die Nutzung eines Pkw geltend machen, wenn der Wagen seinem Ehegatten gehört und letzterer auch sämtliche Aufwendungen getragen hat. Der Unternehmer hat dann keine eigenen Aufwendungen, die steuerlich abgesetzt werden könnten.
Hintergrund: Betrieblich oder beruflich veranlasste eigene Aufwendungen sind grundsätzlich absetzbar. Geht es jedoch um den Abzug von Aufwendungen eines Dritten, spricht man von sog. Drittaufwand. Dieser ist nur unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.
Sachverhalt: Die Klägerin war Unternehmerin und nutzte den Pkw ihres Ehemanns gelegentlich für betriebliche Fahrten. Der Pkw gehörte zum Betriebsvermögen des Mannes, der sämtliche Aufwendungen für den Pkw trug und als Betriebsausgaben seines eigenen Betriebs geltend machte. Die private Nutzung des Pkw versteuerte er nach der sog. 1 %-Methode mit 1 % des Bruttolistenpreises des Pkw pro Monat. Die Klägerin machte für die Nutzung des Pkw einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer geltend. Das Finanzamt erkannte die pauschalen Kfz-Kosten der Unternehmerin nicht an.
Entscheidung: Ebenso wenig der Bundesfinanzhof (BFH):
- Der Betriebsausgabenabzug setzt eigene Aufwendungen des Unternehmers voraus. Die Klägerin hat jedoch hinsichtlich des Pkw ihres Mannes keine Kosten getragen: sowohl die Anschaffung als auch den laufenden Unterhalt des Wagens hatte allein der Mann gezahlt.
- Ein Steuerpflichtiger kann die Aufwendungen eines Dritten nur dann als eigene Betriebsausgaben abziehen, wenn es sich entweder um einen abgekürzten Zahlungsweg oder um einen abgekürzten Vertragsweg handelt.
- Für einen abgekürzten Zahlungsweg wäre erforderlich gewesen, dass der Ehemann für Rechnung der Klägerin an deren Gläubiger gezahlt hätte; dies war offenkundig nicht der Fall, da der Ehemann sein eigenes Auto finanzierte.
- Für einen abgekürzten Vertragsweg hätte der Ehemann den Kaufvertrag über den Pkw abschließen und den Pkw bezahlen müssen, um damit der Klägerin etwas zuwenden zu können. Auch dies war zu verneinen, weil der Ehemann der Klägerin nichts zuwenden wollte.
Hinweise: Ein Betriebsausgabenabzug wäre möglich gewesen, wenn die Klägerin mit ihrem Ehemann einen fremdüblichen Mietvertrag abgeschlossen und Miete an ihren Mann gezahlt hätte; dieser hätte die Miete dann aber als Betriebseinnahme versteuern müssen.
Das Urteil ist nachvollziehbar, weil der Ehemann sämtliche Ausgaben für den Pkw als Betriebsausgaben geltend machen kann. Hätte die Klägerin nun auch noch pauschale Fahrtkosten absetzen können, wäre es zu einem zusätzlichen Betriebsausgabenabzug über die tatsächlich entstandenen Aufwendungen hinaus gekommen.
Mit dem Ansatz der 1 %-Methode war sowohl die private Pkw-Nutzung durch den Ehemann als auch die betriebliche Pkw-Nutzung durch die Klägerin abgegolten; der Wert muss also nicht etwa deshalb erhöht werden, weil der Pkw auch von der Klägerin genutzt wurde.
» zurück