Hat ein Arbeitnehmer zwei Wohnsitze, kann er für die Ermittlung der Entfernungspauschale die Entfernung zwischen dem weiter entfernten Wohnsitz und der Arbeitsstätte zugrunde legen. Voraussetzung ist, dass sich am weiter entfernten Wohnsitz sein Lebensmittelpunkt befindet. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer den weiter entfernten Wohnsitz durchschnittlich mindestens zweimal im Monat aufgesucht hat.
Hintergrund: Die Entfernungspauschale wird auf Grundlage der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt. Hat der Arbeitnehmer mehrere Wohnsitze, ist der Lebensmittelpunkt für die Berechnung der Entfernung maßgeblich.
Streitfall: Eine ledige Arbeitnehmerin hatte eine Wohnung in B, wo sie auch arbeitete, während sich ihr Elternhaus im 280 km entfernten X befand. Sie machte 45 Fahrten von X nach B als Werbungskosten geltend, weil sie ihre Arbeitsstätte auch von X aus aufgesucht habe, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befunden habe. Die übrigen Fahrten zur Arbeit habe sie von ihrer Wohnung in B aus angetreten. Das Finanzamt ging nur von 12 nachgewiesenen Fahrten zwischen X und B aus und hielt dies für die Annahme eines Lebensmittelpunkts in X für unzureichend.
Entscheidung: Das Finanzgericht Nürnberg gab der Klage statt, weil die Arbeitnehmerin ihren Lebensmittelpunkt in X hatte:
- Bei ledigen Arbeitnehmern befindet sich der Lebensmittelpunkt grundsätzlich an dem Ort, von dem aus er überwiegend zur Arbeit fährt. Ein anderer Wohnsitz ist nur dann Lebensmittelpunkt, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Ort persönliche Beziehungen unterhält. Dies war bei der Arbeitnehmerin hinsichtlich ihres Wohnsitzes in X der Fall.
- Die Arbeitnehmerin war bei ihrem Vater in X teilzeit beschäftigt, hatte in X ihre Bankverbindung, ihren Zahnarzt sowie ihren Lohnsteuerhilfeverein und war in Vereinen in X aktives Mitglied. Außerdem lebte ihr Freund in X.
- Nach Auffassung des Gerichts hatte die Arbeitnehmerin 28 Fahrten von X nach B nachgewiesen, und zwar durch selbst erstellte Aufstellungen auf der Grundlage ihres Haushaltsbuchs. Selbst wenn sie nur 12 Fahrten nachgewiesen hätte – wovon das Finanzamt ausging – wäre dies als Nachweis für ein regelmäßiges Aufsuchen ihres Hauptwohnsitzes X ausreichend gewesen. Denn von einem Arbeitnehmer kann nicht verlangt werden, dass er im Durchschnitt mindestens zweimal pro Monat seinen Lebensmittelpunkt aufsucht.
Hinweise: Trotz dieses positiven Urteils sind Arbeitnehmer nach wie vor nachweispflichtig dafür, dass sie an ihrer weiter entfernten Wohnung ihren Lebensmittelpunkt haben. Hierfür sprechen sowohl geschäftliche Beziehungen zu ihrer Bank, zu ihren Ärzten, zu ihren Versicherungen als auch private Beziehungen zum Freund/Freundin und Freunden oder im Verein. Außerdem muss der Arbeitnehmer z. B. anhand von Tankbelegen oder Fahrscheinen nachweisen, dass er tatsächlich von seiner weiter entfernten Wohnung zur Arbeit gefahren ist.
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