Die Finanzverwaltung des Bundes und der Länder gewährt Steuerpflichtigen, die von der Corona-Krise betroffen sind, Erleichterungen bei der Zahlung von Steuern. Die Erleichterungen betreffen die Stundung, die Anpassung von Vorauszahlungen und die Vollstreckung.
Hintergrund: Das Corona-Virus und die staatlich angeordneten Maßnahmen wie die Schließung von Geschäften oder die Einschränkung des Nahverkehrs beeinträchtigen mittlerweile die meisten Unternehmen. Die Finanzverwaltung spricht nun erste Erleichterungen aus.
Wesentlicher Inhalt der Schreiben des Bundesfinanzministeriums und der obersten Finanzbehörden der Länder:
1. Stundung
Steuerpflichtige können die Stundung für Steuern wie Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer beantragen, die bis zum 31.12.2020 fällig werden. Die Stundung soll in der Regel zinslos gewährt werden. Für die Stundung ist ein Antrag erforderlich, in dem der Steuerpflichtige seine Verhältnisse darlegen und nachweisen muss, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist.
Hinweis: Eine „unmittelbare Betroffenheit“ setzt eine Infektion mit dem Corona-Virus nicht voraus. Vielmehr kommt es darauf an, dass ein wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist, z. B. weil keine Aufträge mehr eingehen oder diese nicht bearbeitet werden können. Dem BMF zufolge ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seinen Schaden im Einzelnen nachweist.
Stundungsanträge für Steuern, die erst nach dem 31.12.2020 fällig werden, müssen besonders begründet werden.
Stundungsanträge zur Gewerbesteuer müssen – außer bei den Stadtstaaten – bei der Gemeinde gestellt werden, da die Gemeinden für die Gewerbesteuer zuständig sind.
2. Anpassung von Vorauszahlungen
Die Anpassung von Einkommen- und Körperschaftsteuer ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.
Auch bei der Gewerbesteuer kann eine solche Anpassung erfolgen, indem das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen herabsetzt. Die Gemeinde, die für die Gewerbesteuer zuständig ist, ist an diese Anpassung gebunden und muss dann die eigentlichen Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer herabsetzen.
3. Vollstreckungsaufschub
Auf Antrag gewähren Finanzämter Vollstreckungsschutz, sodass bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll. Erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.
Säumniszuschläge werden in Fällen des Vollstreckungsaufschubs in der Zeit vom 19.3.2020 bis zum 31.12.2020 erlassen. Dieser Erlass kann durch eine sog. Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich bekanntgegeben wird.
Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Dadurch sollen unbillige Härten vermieden werden. Auch hier kommen Stundungen, Vollstreckungsaufschub und Anpassungen der bisherigen Vorauszahlungen in Betracht.
Hinweis: Noch nicht bundeseinheitlich geregelt sind derzeit z. B. allgemeine Fristverlängerungen für Steuererklärungen oder -anmeldungen oder materiell-rechtliche Billigkeitsregelungen, die zu niedrigeren Steuern führen würden.
Einige Landesfinanzbehörden sehen inzwischen Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer vor. So sollen bereits getätigte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen auf Null herabgesetzt und dann erstattet oder verrechnet werden. Entsprechende Regelungen gibt es derzeit – soweit ersichtlich – in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Weitere Bundesländer werden voraussichtlich folgen.
Bitte beachten Sie: Die Entwicklung in der Corona-Krise ist dynamisch. Die hier hinterlegten Informationen beruhen auf dem Stand 30.3.2020.
Foto: ShutterStock | Maridav
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