Ein Unternehmer kann die Fahrten zwischen seiner Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten mit den tatsächlichen Kosten absetzen, wenn keine der Betriebsstätten eine besondere zentrale Bedeutung hat. Er ist dann nicht auf den Abzug der Entfernungspauschale beschränkt.
Hintergrund: Unternehmer dürfen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte eigentlich nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer, also für die einfache Strecke, geltend machen.
Streitfall: Eine selbständige Musiklehrerin gab an mehreren Schulen Unterricht. In der Regel fuhr sie zu jeder Schule einmal pro Woche. Außerdem fuhr sie sieben Mal im Jahr zur Musikschule. Ihre Fahrtkosten setzte sie mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer an. Das Finanzamt erkannte nur die Entfernungspauschale (= einfache Strecke) an.
Entscheidung: Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht:
- Zwar können Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Bei den einzelnen Schulen handelte es sich auch um Betriebsstätten, weil die Musiklehrerin dort ihre Leistungen erbrachte.
- Selbständige dürfen jedoch nicht schlechter gestellt werden als Arbeitnehmer. Arbeitnehmer wiederum können die tatsächlichen Kfz-Kosten absetzen, wenn sie an ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten tätig sind. Dieser Grundsatz muss auch für Selbständige gelten, wenn diese keine zentrale Betriebsstätte haben, sondern an ständig wechselnden Betriebsstätten tätig sind.
Hinweis: Obwohl das Urteil altes Recht betraf, soll es nach Auffassung der Richter auch heute gelten. Sobald jedoch der Selbständige eine zentrale Betriebsstätte hat, sind die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur mit der Entfernungspauschale absetzbar.
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