Viele Auszubildende oder Studenten nutzen die Ferienzeit oder die vorlesungsfreien Wochen dazu, ihren Geldbeutel aufzubessern. Allerdings kann sich allzu viel Fleiß beim Kindergeld negativ auswirken: Zwar hat der Gesetzgeber seit 2012 die vormalige Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 8.004 € gestrichen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind, müssen aber dennoch aufpassen: Für sie gilt stattdessen eine zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche, wenn sie – etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung – noch hinzuverdienen. Betroffen hiervon sind sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige im Nebenberuf. In den Monaten, in denen die erlaubte Stundenanzahl überschritten wird, entfallen anderenfalls für die Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge.
Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Mini-Job. Auch Schüler und Studenten dürfen (z. B. als Ferienjobber) höchstens zwei Monate pro Jahr die 20-Stunden-Grenze überschreiten. Diese Grenze muss im Jahresdurchschnitt aber insgesamt eingehalten werden. Für Minderjährige gelten beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen. Unter 18-Jährige dürften aber auch selten schon eine Erstausbildung absolviert haben. Unabhängig davon sind selbstverständlich die Arbeitsschutzgesetze zu beachten.
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