Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Kosten eines auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellten Fahrzeugs sind als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.
Streitfall: Der Kläger leistete Zuzahlungen zu den Leasingraten des Arbeitgebers für das ihm auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellte Fahrzeug in Höhe von etwa 2.000 €. Diesen Betrag zog er von dem durch ein Fahrtenbuch ermittelten Privatnutzungsanteil ab. Das beklagte Finanzamt minderte dagegen die Gesamtkosten um diesen Betrag. Von dem so ermittelten Sachbezug nahm es keinen Werbungskostenabzug mehr vor. Die anderslautende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei wegen eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums nicht anzuwenden.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger nun Recht. Der geldwerte Vorteil ermittele sich aus den insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Kosten, also ohne Abzug der Zuzahlungen. Die gesetzliche Vorschrift lasse keine Differenzierung danach zu, wer die Fahrzeugkosten getragen habe. Die Zuzahlungen des Klägers seien allerdings als Werbungskosten abzugsfähig, weil es sich um Aufwendungen zum Erwerb von Einkünften – des Privatnutzungsvorteils – handele.
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