Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel (sog. Gehaltsumwandlung) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht begünstigungsschädlich ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Arbeitslohn vielmehr für künftige Lohnzahlungszeiträume herabsetzen und diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen („Mehr Netto vom Brutto“). Entscheidend für die lohnsteuerliche Begünstigung ist, dass der Zuschuss verwendungs- bzw. zweckgebunden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Hintergrund: Für bestimmte Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (z. B. Mahlzeitengestellung, Zuschüsse zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Zuschüsse für die Internetnutzung) kann die Lohnsteuer mit einem niedrigen Pauschalsteuersatz berechnet werden. In bestimmten Fällen bleibt der Zuschuss sogar steuerfrei.
Sachverhalt: Der Kläger war Einzelunternehmer und einigte sich zum 1.7.2011 mit mehreren Arbeitnehmern auf eine Änderung der Arbeitsverträge: Das bisherige Gehalt wurde von 2.500 € um 250 € auf 2.250 € herabgesetzt. Für künftige Lohnerhöhungen, Abfindungsansprüche etc. sollte der bisherige Arbeitslohn von 2.500 € als sog. Schattenlohn und damit als Bemessungsgrundlage fortgeführt werden. Anschließend vereinbarte der Kläger mit seinen Arbeitnehmern einen Zuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für die Internetnutzung. Diese Zuschüsse sollten nicht freiwillig gezahlt werden. Der Kläger pauschalierte die Lohnsteuer auf die Zuschüsse mit 15 % (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) und 25 % (Internetnutzung). Ab dem 1.1.2014 wurde vereinbart, dass die Zuschüsse nicht mehr freiwillig gezahlt werden. Das Finanzamt erkannte die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht an, weil es von einer schädlichen Gehaltsumwandlung ausging.
Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
- Ein Zuschuss wird dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt, wenn er verwendungs- bzw. zweckgebunden geleistet wird, also für den im Gesetz genannten Zweck, z. B. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für die Internetnutzung.
- Es kommt entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den Zuschuss arbeitsrechtlich einen Anspruch hat. Der Zuschuss ist, wenn er für den im Gesetz genannten Zweck und damit verwendungs- bzw. zweckgebunden gezahlt wird, auch dann lohnsteuerlich begünstigt, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat.
- Im Streitfall war es daher steuerlich unbeachtlich, dass der Kläger und seine Arbeitnehmer zunächst den Arbeitslohn um 250 € herabgesetzt und anschließend einen Zuschuss in dieser Höhe für die vom Gesetzgeber begünstigten Zwecke (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Internetnutzung) vereinbart haben. Denn die gesetzliche Begünstigung dieser Zuschüsse dient der Verwaltungsvereinfachung und der Förderung der genannten Zwecke.
- Mit der Vereinbarung über die Zahlung der Zuschüsse in Höhe von 250 € traten sie zusätzlich zum ohnehin in Höhe von 2.250 € gezahlten Lohn hinzu. Unerheblich ist, dass der Kläger ursprünglich 2.500 € geschuldet hatte.
- Unschädlich ist auch, dass der bisherige Lohn als sog. Schattenlohn für weitere Lohnansprüche fortgeführt wurde. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor.
Hinweise: Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Zuschuss nur dann lohnsteuerlich begünstigt ist, wenn er freiwillig gezahlt wird. Zugleich widerspricht der BFH der Finanzverwaltung, die in Gehaltsumwandlungen steuerlich schädliche Gestaltungen sieht, für die weder eine Lohnsteuerpauschalierung noch eine Steuerbefreiung gewährt wird.
Zu beachten ist, dass nicht jeder Zuschuss des Arbeitgebers lohnsteuerlich begünstigt ist. Vielmehr werden nur Zuschüsse für bestimmte Zwecke begünstigt, z. B. für arbeitstägliche Mahlzeiten oder zur Förderung der Gesundheit der Mitarbeiter. Letztere sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zu einem Betrag von 500 € pro Jahr pro Mitarbeiter steuerfrei.
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