Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses werden nun doch nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt, sondern bleiben Sonderausgaben. Dies soll rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 gelten. Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs beschloss der Bundestag am 27. 10. 2011 damit eine „Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage“. Zugleich ist ab 2012 eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Ausbildungskosten von derzeit 4.000 € auf 6.000 € geplant.
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