Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, wann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtsmissbräuchlich sein kann.
Streitfall: Die Beklagten sind Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis zum 30. 6. 2011 mit der Begründung, sie brauche das Haus für ihren Enkel und dessen Familie. Einer entsprechenden Räumungsklage wurde stattgegeben. Hiergegen wehrten sich die Mieter mit dem Argument, die Eigenbedarfskündigung sein rechtsmissbräuchlich. Schließlich sei die Kündigung bereits nach drei Jahren seit Beginn des Mietverhältnisses ausgesprochen worden. Auch habe der Sohn der Vermieterin den Mietern ihnen bei Anmietung des Hauses versichert, ein Eigenbedarf komme nicht in Betracht – allenfalls ein Verkauf des Anwesens sei möglich.
Entscheidung: Die Kündigung wegen Eigenbedarfs war hier nicht rechtsmissbräuchlich.
- Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung bald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen.
- Dies war hier nicht der Fall. Denn bei Abschluss des Mietvertrags war es für die Klägerin noch nicht absehbar, dass ihr Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind würde bewohnen wollen.
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