26.05.2010

Nebenkostenabrechnung: Nachzahlung von Betriebskosten

Nebenkostenabrechnung:  Nachzahlung von Betriebskosten

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, wenn er die Betriebskostenabrechnung nur diesem einen Mieter zuschickt, nicht aber auch den weiteren Mietern (und Vertragspartnern).

Streitfall: In dem entschiedenen Rechtsstreit bewohnte ein Ehepaar eine Wohnung zur Miete. Im Mietvertrag ist eine monatliche Vorauszahlung für Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten vereinbart. Mit einem an die Eheleute gerichteten Schreiben rechnete die Vermieterin die Nebenkosten für das Abrechnungsjahr ab. Aus der Abrechnung ergab sich u. a. ein Nachzahlungsbetrag für Heizkosten. Die Einzelheiten der Berechnung des Heizkostensaldos ergaben sich aus einer gesondert erstellten Heizkostenabrechnung. Allerdings wurde diese nur an die Ehefrau adressiert und ist auch nur ihr zugegangen. Die Eheleute haben einen Ausgleich des von der Vermieterin geforderten Nachzahlungsbetrags abgelehnt.

Entscheidung: Vermieter können die Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu ihren Gunsten ausweist, auch nur einem der Mieter zuschicken und die Nachzahlung von diesem verlangen. Mieten mehrere Personen eine Wohnung, haften sie für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Mit der Zusendung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter wird der sich aus der Abrechnung ergebende Saldo fällig. Dies muss nicht einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen.

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