11.01.2012

Neue Regeln für Existenzgründer

Neue Regeln für Existenzgründer

Hintergrund: Auf den Gründungszuschuss hat derzeit einen Rechtsanspruch, wer Arbeitslosengeld (ALG I) beziehen kann, ein Gewerbe angemeldet hat und seiner Arbeitsagentur ein Geschäftskonzept vorlegt, das zuvor von einer fachkundigen Stelle, beispielsweise einer IHK, für tragfähig befunden wurde. Neun Monate erhält der Gründer dann einen Zuschuss in Höhe des ALG I, zuzüglich 300 € zur sozialen Sicherung. Legt er hiernach der Agentur die Ernsthaftigkeit seiner Selbständigkeit dar, kann er für weitere sechs Monate 300 € erhalten.

Aktuelle Änderungen: Nach dem „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ werden künftig die Arbeitsagenturen nach eigenem Ermessen entscheiden, ob der Zuschuss gewährt wird. Die Maximalförderung wird von neun auf sechs Monate verkürzt, entsprechend die zweite Förderphase auf neun Monate verlängert. Antragsteller müssen zudem noch mindestens 150 Tage Restanspruchsdauer auf ALG I nachweisen, bislang sind es 90 Tage. Ein Antragsteller mit einem ALG-I-Anspruch von einem Jahr muss also ab Beginn seiner Arbeitslosigkeit innerhalb von sieben Monaten seinen Antrag stellen; bislang hat er hierfür neun Monate Zeit.

Zwar hatte der Bundesrat die vom Bundestag vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zunächst zurückgewiesen. Doch der Vermittlungsausschuss ließ die Reform des Gründungszuschusses dann doch noch am 22. 11. 2011 passieren. Der Vermittlungsausschuss hatte sich allerdings zuvor u. a. darauf verständigt, die Förderung der Einstiegsqualifizierung zu erhalten. Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können somit durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 216 € monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag der oder des Auszubildenden gefördert werden. Außerdem wurde die ursprünglich beschlossene Kürzung der Förderdauer für ältere Arbeitnehmer wieder gestrichen.

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