Der Bundesfinanzhof (BFH) hat konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Sanierungskosten am selbst genutzten Haus als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden: Grundsätzlich absetzbar sind solche Aufwendungen nur, wenn von dem Gebäude konkrete Gesundheitsgefährdungen für den Steuerzahler oder seine Familienmitglieder ausgehen. In den drei aktuellen BFH-Entscheidungen zu dem Thema ging es z. B. um die Beseitigung von echtem Hausschwamm, die Erneuerung eines asbesthaltigen Daches sowie das Abstellen unzumutbarer Geruchsbelästigungen. Darüber hinaus dürfen Betroffene nicht den jährlichen gesetzlichen Eigenteil bei den außergewöhnlichen Belastungen aus den Augen verlieren. Dieser richtet sich nach Familienstand sowie Kinderanzahl und beläuft sich auf immerhin 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Entscheidungen: Die BFH-Richter stellten beim Steuerabzug klar: Waren beim Erwerb des Grundstücks die gravierenden Mängel bereits erkennbar, scheidet der Abzug aus. Außerdem muss der Eigentümer zunächst versuchen, den Verkäufer oder einen Dritten für die Schäden in Regress zu nehmen. Des Weiteren muss sich der Immobilienbesitzer auch den aus der Sanierung resultierenden Vorteil „Neu für alt” anrechnen lassen. Wie der Steuerzahler in solchen Fällen die Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten belegt, bleibt ihm überlassen, d. h. ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten ist nicht zwingend vonnöten.
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