08.03.2013

Steuerbonus für neuen Kachelofen

Steuerbonus für neuen Kachelofen

Für den nachträglichen Einbau eines Kachelofens im selbstgenutzten Haus wird eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gewährt. Unbeachtlich ist, dass mit dem Kachelofen etwas Neues geschaffen und nicht ein bereits vorhandener Gegenstand modernisiert wird.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen wird die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen gemindert, soweit die Aufwendungen auf die Arbeitsleistung des Handwerkers entfallen. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 1.200 €.

Streitfall: Die Kläger sind Ehegatten, die in ihrem Einfamilienhaus einen neuen Kachelofen sowie einen Edelstahlschornstein einbauen ließen. Die Handwerkerleistungen (ohne den Materialpreis für Ofen und Schornstein) betrugen 600 €. Hierfür machten sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend.

Entscheidung: Das Sächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt:

  • Begünstigt sind alle handwerklichen Maßnahmen im eigenen Haushalt im Rahmen einer Renovierung, Modernisierung oder Erhaltungsmaßnahme.
  • Es kommt nicht darauf an, ob ein bereits vorhandener Gegenstand renoviert, modernisiert oder erhalten wird oder ob ein neuer Gegenstand hergestellt wird. Denn auch die Herstellung von etwas Neuem kann Teil einer Renovierung oder Modernisierung sein. Gefördert werden sollen handwerkliche Tätigkeiten im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sodass eine enge Auslegung des Gesetzes nicht geboten ist.
  • Die Ehegatten konnten damit ihre Einkommensteuer um 120 € mindern (20 % der Arbeitsleistungen der Handwerker von 600 €). Der Preis für das Material ist nicht begünstigt, d. h. den Kaufpreis für den Ofen und den Schornstein musste das Ehepaar selbst tragen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor Kurzem be- reits eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Erd- und Pflanzenarbeiten im eigenen Garten gewährt. Dabei war es für den BFH ebenfalls unbeachtlich, ob der Garten neu angelegt wird oder ein bereits vorhandener Garten umgestaltet wird. Auf dieser Linie, die für d ie Steuerpflichtigen erfreulich ist, liegt nun auch das ak tuelle Urteil des Sächsischen FG.

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