27.05.2009

Steuerliche Beurteilung ärztlicher Laborleistungen

Steuerliche Beurteilung ärztlicher Laborleistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt in einem aktuellen Schreiben die steuerliche Behandlung von ärztlichen Laborleistungen, die durch eine Laborgemeinschaft erbracht werden, dar. Der Gewinn aus einem ärztlichen Labor ist zwar grundsätzlich freiberuflich, kann aber auch gewerblich sein und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn im Labor so viele vorgebildete Arbeitskräfte beschäftigt und so viele Untersuchungen durchgeführt werden, dass der Laborarzt nicht mehr eigenverantwortlich tätig sein kann.

Das BMF unterscheidet in seinem Schreiben zwischen folgenden Fallgruppen:

  1. Laborleistungen ausschließlich an Mitglieder:
    • Ist die Laborgemeinschaft nur kostendeckend tätig, wird für sie kein Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung durchgeführt. D.h., der anteilige Überschuss bzw. Verlust, der wegen der beabsichtigten Kostendeckung jeweils nur geringfügig sein dürfte, wird jedem beteiligten Arzt unmittelbar zugerechnet. In dem entsprechenden Veranlagungsverfahren des jeweiligen Arztes ist auch die Gewerbesteuerpflicht zu prüfen.
    • Wird die Laborgemeinschaft hingegen mit Gewinnerzielungsabsicht tätig, liegt eine Mitunternehmerschaft vor, für die eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen ist. D.h., die Laborgemeinschaft erhält eine eigene Steuernummer und muss eine Feststellungserklärung abgeben. Sollte die Laborgemeinschaft gewerblich tätig sein, muss sie auch eine Gewerbesteuererklärung abgeben.
  2. Laborleistungen auch an Nichtmitglieder: Laut BMF ist in diesem Fall vor allem zu prüfen, ob die Laborärzte noch eigenverantwortlich tätig sind oder der Gewerbesteuer unterliegen.
  3. Laborleistungen durch einen niedergelassenen Laborarzt: Wie bei der vorstehenden Fallgruppe ist auch hier zu prüfen, ob der Laborarzt aufgrund der eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Ist dies nicht der Fall, unterliegt der Gewinn der Gewerbesteuer.

Das BMF-Schreiben gilt für Veranlagungszeiträume ab 2008 und ist für die Finanzämter verbindlich, nicht aber für die Finanzgerichte.

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