09.02.2017

Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigung

Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigung

Ein Unternehmer kann den Vorsteuerabzug rückwirkend geltend machen, wenn eine unrichtige Rechnung von seinem Vertragspartner berichtigt wird. Die Berichtigung der Rechnung kann noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht erfolgen.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers setzt u. a. eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Eine nicht ordnungsgemäße Rechnung kann berichtigt werden. Nach einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (s. hierzu unsere Ausgabe 6/2016) wirkt die Berichtigung der Rechnung zurück, so dass der Vorsteuerabzug bereits im Jahr der erstmaligen Rechnungserteilung geltend gemacht werden kann.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Dentallabor und erhielt in den Jahren 2005 bis 2007 Rechnungen von ihrem Rechtsanwalt, in denen dieser „das vereinbarte Beraterhonorar“ abrechnete, ohne die erbrachten Leistungen zu beschreiben. Außerdem erhielt sie Rechnungen eines Unternehmensberaters, der eine „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ in Rechnung stellte. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, weil die Leistungsbeschreibung unzureichend war. Die Klägerin klagte gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2005 bis 2007 und legte im Finanzgerichtsverfahren im Jahr 2013 berichtigte Rechnungen vor, in denen die jeweilige Leistung hinreichend bezeichnet wurde. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Berichtigungen nicht rückwirkend in den Streitjahren an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Nach der o. g. Grundsatzentscheidung des EuGH wirkt eine Rechnungsberichtigung in das Jahr der erstmaligen Rechnungsausstellung zurück. Denn auch eine berichtigte Rechnung ist eine Rechnung. Die Berichtigung der Rechnungen durch den Rechtsanwalt und durch den Unternehmensberater im Jahr 2013 ermöglicht also einen Vorsteuerabzug in den Jahren 2005 bis 2007.

  • Die ursprüngliche Rechnung muss allerdings berichtigungsfähig sein, d. h., sie muss zumindest Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger), zur Leistungsbeschreibung, zum Netto-Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten. Diese Angaben müssen zwar nicht richtig sein; sie dürfen aber nicht fehlen und auch nicht so unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie wie fehlende Angaben anzusehen wären. Im Streitfall genügten die Rechnungsangaben in den Jahren 2005 bis 2007 diesen Anforderungen, so dass diese Rechnungen berichtigt werden konnten.

  • Die Rechnung muss spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung berichtigt werden. Auch diese Voraussetzung hatte der Kläger erfüllt, weil er die berichtigten Fassungen im erstinstanzlichen Verfahren vor dem FG eingereicht hatte.

    Hinweise: Der BFH folgt dem EuGH und stellt klar, dass eine Berichtigung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich ist. Der EuGH hatte den Berichtigungszeitpunkt offen gelassen. Der Vorteil der rückwirkenden Rechnungsberichtigung liegt in der Vermeidung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr. Bis zur Entscheidung des EuGH im Jahr 2016 ging die Finanzverwaltung davon aus, dass die Berichtigung der Rechnung erst im Zeitpunkt der Berichtigung einen Vorsteuerabzug ermöglicht. Damit hätte im Streitfall die im Jahr der ursprünglichen Rechnungsausstellung 2005 (bzw. 2006 oder 2007) geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt werden müssen; auf diese Rückzahlung wären Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr festgesetzt worden.

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